Rz. 2

Die Regelung entspricht §§ 9 und 10 BKKG a. F.[1] Sie regelt die Höhe des Kindergelds und den Zahlungszeitraum. Da es auf das Einkommen des Berechtigten nicht mehr ankommt, sind die Regelungen zur Einkommensgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2, 3 BKKG a. F.).

Das Kindergeld hat regelmäßig Doppelfunktion. Zum einen vergütet es die Steuern, die bei der (an sich ungerechtfertigten) Besteuerung des Lebensbedarfs der Kinder beim Steuerpflichtigen (Eltern) anfallen. Zum anderen, soweit das Kindergeld den Betrag übersteigt, der zur Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist, dient es – als Sozialleistung – der Förderung der Familie (§ 32 EStG Rz. 110ff.). Die monatliche Zahlung stellt eine Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung dar, die erst nach Ablauf des Vz abschließend beurteilt werden kann.

[1] BGBl I 1994, 168.

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