Rz. 461

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) nach § 6 Abs. 3 EStG die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.

 

Rz. 462

Der Zweck von § 6 Abs. 3 EStG besteht darin, dass ein unbesteuerter Übergang stiller Reserven zwischen zwei Rechtssubjekten im Hinblick auf die Fortführung der betrieblichen Einheit ermöglicht wird. Als Ausnahme von dem subjektbezogenen Einkünftebegriff soll die betriebliche Einheit zu Buchwerten übertragen werden können, um ihren Fortbestand nicht zu gefährden. Durch die Übertragung von betrieblichen Einheiten wird trotz des Rechtsträgerwechsels kein Gewinn oder Verlust realisiert, sodass der unentgeltliche Erwerber die Buchwerte des Übertragenden fortführen muss. Die stillen Reserven gehen auf ihn über. Auch die Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten ist – anders als bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter – kein Entgelt.

 

Rz. 463

Die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils erlangt in der Praxis als Gestaltungsinstrument dadurch besondere Bedeutung, dass unentgeltliche Übertragungen von einzelnen Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger in vielen Fällen zu einer Realisierung von Gewinnen oder Verlusten führen. Vor einer Übertragung lässt sich beispielsweise ein Teilbetrieb bilden. Die Hauptanwendungsfälle von § 6 Abs. 3 EStG sind die Schenkung und die Erbfolge sowie die Herausgabe eines Betriebs oder Gesellschaftsanteils durch den Erben an einen Vermächtnisnehmer[1],nicht aber die Übertragung eines Betriebs auf einen Pflichtteilsberechtigten, die als Betriebsveräußerung angesehen wird.[2] Weiter fallen unter § 6 Abs. 3 EStG die vorweggenommene Erbfolge und die unentgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung eines Betriebs in der Form der Bestellung eines dinglichen Nießbrauchs an einem Betrieb.[3] Schließlich fällt unter § 6 Abs. 3 EStG die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die übergehende betriebliche Einheit als stpfl. Betrieb gewerblicher Art i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG fortführt. Auch in diesem Fall bleiben die stillen Reserven weiter verstrickt.[4] Auch die unentgeltliche Übertragung auf eine GmbH fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG, jedoch nur, wenn nicht gleichzeitig die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage erfüllt sind.[5]

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