Rz. 57

Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG entstehen, dürfen nach § 55 Abs. 6 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem doppelten Ausgangsbetrag liegt. Entsprechendes gilt nach § 55 Abs. 6 S. 2 EStG auch bei Ansatz des niedrigeren Teilwerts für den Grund und Boden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG.

 

Rz. 58

Durch die Verlustausschlussklausel soll die Berücksichtigung von Verlusten, die sich bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden bzw. bei einer Teilwertabschreibung durch eine zu hohe Ausgangsbewertung (doppelter Ausgangsbetrag) ergeben, ausgeschlossen werden.[1] Von daher findet die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG bei der Bewertung des Grund und Bodens mit dem Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG keine Anwendung.

 

Rz. 59

Die Anwendung von § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Veräußerung oder Entnahme jedes einzelnen Grundstücks zu prüfen. Entsprechendes gilt auch bei der Veräußerung oder Entnahme eines Teils eines Grundstücks. Werden z. B. mehrere Grundstücke zu einem Gesamtpreis veräußert, muss der Kaufpreis aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt, sofern insoweit keine angemessenen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, auf der Grundlage der Teilwerte der einzelnen Grundstücke. Die Notwendigkeit der Aufteilung des Kaufpreises kann sich auch aufgrund der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ergeben. Erwirbt z. B. der Miteigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen, die zum 1.7.1970 mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG bewertet worden sind, nach dem 1.7.1970 den anderen Miteigentumsanteil hinzu, zwingt die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG dazu, für den neu erworbenen Anteil als Buchwert die Anschaffungskosten getrennt vom Buchwert des doppelten Ausgangsbetrags für den ihm schon bisher gehörenden Anteil anzusetzen. Bei einer späteren Veräußerung dieser Grundstücksflächen muss der Veräußerungsgewinn für beide Buchwerte gesondert ermittelt werden.[2]

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