Rz. 68

Nach § 55 Abs. 7 EStG ist der Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[1] im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht anzusetzen war, zum 1.7.1970 mit dem nach § 55 Abs. 1 oder 5 EStG maßgebenden Wert wie eine Einlage, also erfolgsneutral, einzubuchen. § 55 Abs. 7 EStG beinhaltet eine Einlagefiktion, da der Grund und Boden auch während der Geltung des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG 1969[2] zum Anlagevermögen gehörte. In den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist der entsprechende Grund und Boden zum 1.7.1990 in das nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führende Verzeichnis aufzunehmen.

[1] BGBl I 1969, 2265.
[2] BGBl I 1969, 2265.

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