Rz. 68

Abs. 23d enthält in S. 1 die Übergangsregelung zur Wiedereinführung der unbegrenzten Entfernungspauschale in § 9 EStG ab Vz 2007 (§ 9 EStG Rz. 112a).

 

Rz. 69

Abs. 23d S. 2 bestimmt, dass der Wegfall der zeitlichen Begrenzung für die doppelte Haushaltsführung ab Vz 2003 gilt, bei offenen Veranlagungen auch noch weiter zurückgreift. S. 4 enthält die entsprechende Anpassung in § 9 Abs. 5 EStG.

 

Rz. 70

Abs. 23d S. 3 enthält die Anpassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG an die Neuregelung der Abschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Diese gilt erstmals für im Vz 2010 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 70a

Abs. 23d S. 5 regelt die für Vz ab 2004 rückwirkende Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium infolge der Einfügung von Abs. 6 in § 9 EStG durch das Gesetz v. 7.12.2011[1].

[1] BGBl I 2011, 2592.

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