Rz. 77

§ 51a Abs. 2c EStG regelt das Steuerabzugsverfahren bei der KapESt. Durch das BeitrRL-UmsG v. 7.12.2011[1] und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] hat der Gesetzgeber die geplante Einführung eines verpflichtenden Quellensteuerabzugs zum Vz 2015 eingeführt. Das automatische Abzugsverfahren ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 zufließen (§ 52a Abs. 18 S. 2 EStG). Der KiSt-Abzugsverpflichtete, d. h. die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, muss die KiSt-Beträge einbehalten. Erfolgt der KiSt-Abzug mit dem KapESt-Abzug, hat auch er abgeltende Wirkung. Zu beachten ist jedoch, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs grundsätzlich nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern gilt. Sind die Erträge einer anderen Einkunftsart (z. B. den Gewinneinkünften) zuzurechnen, werden diese wie bisher in der Veranlagung erfasst (§ 20 Abs. 8 EStG), auch wenn KapESt einbehalten worden ist.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2023 ist kein Zuschlag zur KapESt zu erheben , wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.[3]

 

Rz. 78

Damit der KiSt-Abzugsverpflichtete die KiSt an der Quelle abziehen kann, muss er die Religionszugehörigkeit des Stpfl. kennen. Das BZSt speichert den KiSt-Satz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des KiSt-Pflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, um die zutreffende Erhebung der KiSt zu sichern (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 1 EStG). Diese Daten kann der Abzugsverpflichtete beim BZSt abrufen. Hierzu benötigt er die Identifikationsnummer[4] des Stpfl. i. S. d. § 139b AO und dessen Geburtsdatum. Sollten dem Abzugsverpflichteten diese Daten nicht ohnehin schon bekannt sein, kann er sie beim BZSt abfragen (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 2). I. d. R. werden sie ihm aufgrund des Freistellungsauftrags bekannt sein (§ 44 Abs. 2a S. 1 EStG).

 

Rz. 79

Um die Datensicherheit zu gewährleisten, darf der Abzugsverpflichtete in der nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgenden Anfrage nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Schuldners der KapESt angeben. Das BZSt teilt dem KiSt-Abzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten übereinstimmen (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 2 S. 4 ESt).

 

Rz. 80

Der Abzugsverpflichtete muss einmal jährlich im Zeitraum v. 1.9. bis 31.10. beim BZSt die KiSt-Pflicht zum 31.8. unter Angabe der Steueridentifikationsnummer und des Geburtsdatums abfragen (sog. Regelabfrage; § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 S. 1 EStG).[5] Die erhaltenen Daten sind dem KiSt-Abzug des auf den Stichtag folgenden Kj. zugrunde zu legen (§ 51a Abs. 2c Nr. 4 S. 3 EStG).

Daneben gibt es die Möglichkeit einer Anlassabfrage gem. § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 S. 2 für bestimmte Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG aus Versicherungsverträgen, aufgrund der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder auf Veranlassung des Kunden. Durch die Anfrage erhält der Abzugsverpflichtete die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den KiSt-Satz zum Zeitpunkt der Abfrage als automatisiert abrufbares Merkmal. Stellt die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte dar, so kann der Abzugsverpflichtete einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung stellen (§ 51a Abs. 2c S. 4 EStG).

Ab dem 1.1.2022 muss eine Anlassabfrage von den KiSt-Abzugsverpflichteten immer bereits bei Begründung einer Geschäftsbeziehung vorgenommen werden. Dies gilt insb. für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31. August begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 1. September des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden.

 

Rz. 80a

Bisher musste der KiSt-Abzugsverpflichtete den Schuldner der KapESt während der Dauer der rechtlichen Verbindung wenigstens einmal, rechtzeitig vor der Abfrage, auf die Datenanfrage, sowie sein gegenüber dem BZSt bestehendes Widerrufsrecht hinweisen (§ 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 S. 5 EStG). Ab dem 1.1.2022 hat der Hinweis des KiSt-Abzugsverpflichteten gegenüber seinem Kunden auf die Datenabfrage zur Religionszugehörigkeit sowie das gegenüber dem BZSt bestehende Widerspruchsrecht bei Begründung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Darüber hinaus ist ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, ausreichend.

 

Rz. 80b

Der Schuldner der KapESt kann – unter Angabe seiner Steueridentifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – beim BZSt beantragen, dass der automatische Datenabruf seiner Konfession unterbleibt. Aufgrund dieses Antrags erteilt das BZSt einen Sperrvermerk, der bis zum Widerruf des Schuldners der KapESt wirksam bleibt (§ 51a Abs. 2e S. 1 EStG). Als Rechtsfolge des Sperrvermerks ist der KiSt-Pflichtige für jeden Vz, in dem KapESt einbehalten wurde, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtun...

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