Rz. 41

Da die Zuschlagsteuer eine Steuer i. S. d. § 3 AO ist (Rz. 23), gelten alle auf Steuern anzuwendenden Vorschriften der AO. Anzuwenden sind daher neben den allgemeinen Vorschriften (z. B. § 30 AO, Steuergeheimnis) insbesondere die Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis (§§ 33ff. AO); Gleiches gilt für die Vorschriften über das Erhebungsverfahren (§§ 218ff. AO)[1] einschließlich der Regelungen über die Vollstreckung (§§ 249ff. AO). Die Zuständigkeit richtet sich nach den für die Maßstabsteuer geltenden Regelungen (§§ 16, 20 AO). Wird eine Zuschlagsteuer hinterzogen, fällt dies unter den Straftatbestand des § 370 AO; es tritt also Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ein.

 

Rz. 42

Da die Zuschlagsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen ist (Rz. 31), gelten auch die §§ 155ff. AO. Dabei haben die §§ 162, 163 AO für die Zuschlagsteuer keine unmittelbare Bedeutung; infolge der Abhängigkeit von der Maßstabsteuer wirken diese Vorschriften nur mittelbar über eine Schätzung bzw. abweichende Festsetzung der Maßstabsteuer auf die Zuschlagsteuer ein. Gleiches gilt für § 164 AO (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) und § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung); die Anwendung der §§ 164, 165 AO unabhängig von der Maßstabsteuer aus in der Zuschlagsteuer liegenden Gründen ist zwar theoretisch, aber wohl kaum praktisch möglich.

 

Rz. 43

Die Festsetzung der Zuschlagsteuer wird regelmäßig mit der Festsetzung der Maßstabsteuer verbunden; trotzdem handelt es sich bei der Festsetzung der Zuschlagsteuer um eine selbstständige Steuerfestsetzung, die mit der der Maßstabsteuer lediglich äußerlich in einer Urkunde verbunden ist.

 

Rz. 44

Der Bescheid über die Zuschlagsteuer ist Folgebescheid des Bescheids über die Maßstabsteuer (Rz. 97); Festsetzungsfrist und Änderung des Zuschlagsteuerbescheids folgen daher den bei Folgebescheiden geltenden Regelungen (zum Rechtsschutz gegen Zuschlagsteuerbescheide Rz. 102).

 

Rz. 45

Eine Außenprüfung der Zuschlagsteuern nach § 193 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, da Bemessungsgrundlage nicht die betrieblichen Verhältnisse, sondern die festgesetzte Maßstabsteuer ist. Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist zwar rechtlich möglich, doch dürfte der Tatbestand dieser Vorschrift kaum erfüllt werden können. Da die Zuschlagsteuer an die Maßstabsteuer als Bemessungsgrundlage anknüpft, ist kaum denkbar, dass Verhältnisse des Stpfl. der Aufklärung durch eine Außenprüfung bedürfen.

 

Rz. 46

Die steuerlichen Nebenleistungen des § 3 Abs. 3 AO fallen, mit Ausnahme des Verspätungszuschlags (Rz. 34), auch für die Zuschlagsteuer an, insbesondere also Säumniszuschläge (§ 240 AO) und Zinsen (§§ 233ff. AO). Allerdings entstehen keine Zinsen nach § 233a AO; die Zuschlagsteuern sind in dieser Vorschrift nicht genannt.

[1] Hierzu z. B. BFH v. 1.7.2009, I R 81/08, BFH/NV 2009, 1908 zur Ablehnung des Begehrens, KiSt insoweit wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, als sie auf Veräußerungs- und Übergangsgewinne entfällt.

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