Rz. 32

§ 50j Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur anzuwenden, wenn es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschr. stpfl. Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft zufließen. D. h., § 50j EStG ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen stammen, nicht bei Schachtelbeteiligungen.[1]

[1] BT-Drs. 18/10506, 80.

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