Rz. 1

§ 50j EStG regelt die "Versagung der KapESt in bestimmten Fällen" und wurde durch Art. 8 des sog. "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes", des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016[1], eingefügt.[2]

 

Rz. 2

§ 50j EStG ergänzt im Wesentlichen die in § 50c Abs. 3 EStG (vormals: § 50d Abs. 1 EStG, vgl. § 50j EStG Rz. 4a) geregelten Voraussetzungen für die Erstattung von KapESt aufgrund eines DBA.[3]§ 50j EStG stellt für Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen Voraussetzungen auf, wenn die ab dem 1.1.2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem DBA oder anderen bilateralen Abkommen nicht besteuert werden oder einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen. Ungeachtet eines DBA hat der Stpfl. nur dann einen völligen oder teilweisen Anspruch auf KapESt-Entlastung nach § 50 c Abs. 3 EStG, wenn er insbesondere die in § 50j Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Voraussetzungen erfüllt. Wie bei § 36a EStG müssen danach die Stpfl. die Anforderungen an die Mindesthaltedauer, das Mindestwertänderungsrisiko und die Pflicht erfüllen, die Kapitalerträge keinem anderen zu vergüten. Um die Voraussetzungen nach § 50j EStG nachzuweisen, muss der Gläubiger der Kapitalerträge dies in einem Vordruck der Finanzverwaltung darlegen bzw. versichern (Rz. 10). Die Norm soll ausweislich der Gesetzesbegründung dem sog. "Cum/cum treaty shopping" entgegenwirken[4] und ist die internationale Parallelnorm zu bzw. korrespondiert mit § 36a EStG, der Voraussetzungen zur vollen Anrechnung des KapESt regelt, um (national) sog. "Cum/Cum-Geschäfte" zu verhindern.[5] Dagegen stellt § 50j EStG Voraussetzungen für den beschränkt Stpfl. auf, wenn dieser eine KapESt-Entlastung nach § 50c Abs. 3 EStG erreichen will. Soweit möglich, sollen die Voraussetzungen von § 36a EStG und § 50j EStG übereinstimmen.[6]

 

Rz. 3

§ 50j EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsregelung und soll die Regelungen in den DBA ergänzen, wonach eine gänzliche bzw. teilweise Entlastung des Stpfl. von der Quellensteuer bereits aufgrund der abkommensrechtlichen Voraussetzungen zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte ist.[7] Die Regelung soll einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gesetzlich entgegenwirken.[8]

[1] BGBl I 2016, 3000; Jehl-Magnus, NWB 2017, 179.
[2] Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, Handkommentar mit Kommentierungen zu §§ 49, 50, 50a, 50d, § 50g, § 50h, § 50i, § 50j, 2018, § 50j EStG; Salzmann/Heufelder, IStR 2018, 62; Salzmann/Heufelder, IStR 2017, 125; Blumenberg/Kring, BB 2017, 151; Bärsch/Böhmer, DB 2017, 567; Haisch/Hüniken, BB 2016, 345; Jehl-Magnus, NWB 2017, 179; Hörster, NWB 2017, 22.
[3] BT-Drs. 18/10506, 79; Levedag,, in Schmidt, EStG, 2021, § 50j EStG Rz. 1; Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 1; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 1.
[4] BT-Drs. 18/10506, 78; Ebner, NWB 2017, 2110.
[5] Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 50j EStG Rz. 1.
[6] BT-Drs. 18/10506, 79; Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 1.
[7] BT-Drs. 18/10506, 78.
[8] BT-Drs. 18/10506, 78.

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