Rz. 6

Nach dem früheren Rechtsverständnis der Finanzverwaltung[1], der sich in den konkreten Einzelfällen die Beteiligten ausdrücklich oder konkludent angeschlossen haben, war auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften der DBA-Artikel über die Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) anzuwenden.[2]

 

Rz. 7

Verfügte die Gesellschaft über eine inländische Betriebsstätte, blieben die Wirtschaftsgüter einschließlich der Anteile weiterhin im Inland steuerverstrickt, sodass im Fall der späteren Veräußerung der Wirtschaftsgüter oder Anteile (einschließlich der Veräußerung des Mitunternehmeranteils) durch den im Ausland ansässigen Stpfl. der Veräußerungsgewinn uneingeschränkt besteuert werden konnte, weil das jeweils anzuwendende DBA regelmäßig Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entspricht.

Nach diesem Rechtsverständnis konnten bis zu einer Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter auch die laufenden Einkünfte aus diesen Wirtschaftsgütern, z. B. die auf die Anteile gezahlten Dividenden, uneingeschränkt besteuert werden.[3] Eine Besteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs bzw. der Umstrukturierung unterblieb daher im Regelfall.[4]

 

Rz. 8

Auf der Grundlage dieses früheren Rechtsverständnisses haben die Finanzbehörden wegziehenden (oder bei Umstrukturierungen im Ausland ansässigen) Stpfl. auf Antrag verbindliche Auskünfte dahingehend erteilt, dass zwar die in den Wirtschaftsgütern oder Anteilen enthaltenen stillen Reserven zunächst nicht besteuert werden, dafür jedoch im Fall der späteren Veräußerung oder Entnahme der tatsächliche Veräußerungsgewinn in Deutschland zu versteuern ist.[5] Grundlage war regelmäßig auch die Zusage ausl. Finanzbehörden, die das deutsche Besteuerungsrecht in Bezug auf den späteren Veräußerungsgewinn ausdrücklich bestätigt und auch das deutsche Besteuerungsrecht für die laufenden Einkünfte aus diesen Wirtschaftsgütern oder Anteilen nicht infrage gestellt haben.[6]

[2] Dazu grundlegend: Richter, FR 2010, 544.
[3] Gesetzentwurf des Bundesrats, Entwurf eines JStG 2013 v. 10.4.2013, BT-Drs. 17/13033, 18, 73; Mitschke, FR 2013, 694, 697.
[4] Pohl, IStR 2013, 699.
[5] BT-Drs. 18/1995, 23, 117ff. zu § 52 Abs. 48 S. 1 bis 3 EStG; zur materiell-rechtlichen Grundlage solcher verbindlicher Auskünfte vgl. Bilitewski/Schifferdecker, Ubg 2013, 559, 560.
[6] Gesetzentwurf des Bundesrats, Entwurf eines JStG 2013 v. 10.4.2013, BT-Drs. 17/13033, 18, 73.

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