Rz. 49

§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie.

 

Rz. 50

Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", wenn es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Unternehmen muss eine der in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Rechtsformen aufweisen. Die Aufteilung in Anlagen 3 Nr. 1 und 3a Nr. 1 ist aufgegeben worden. Diese Unterscheidung beruhte auf der Aufnahme 10 neuer Staaten durch die Osterweiterung der EU, die eine Neufassung der Anlage 3 Nr. 1 durch Aufnahme der Gesellschaftsformen der neuen Mitgliedsstaaten in Anlage 3a Nr. 1 für Zahlungen nach dem 30.4.2004 erforderlich machte. Gegenwärtig gilt nur die neu gefasste Anlage 3 Nr. 1. Für Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gilt die Regelung daher nur, wenn sie die Rechtsform der AG, KGaA oder GmbH aufweisen. Außerdem gilt die Regelung für die SE, da diese wie eine AG zu behandeln ist. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass das Unternehmen auch in dem Staat ansässig ist, nach dessen Recht es gegründet worden ist. So wäre eine britische "Limited", die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, begünstigt, weil diese Rechtsform in der Anlage aufgeführt ist, nicht jedoch eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft US-amerikanischen Rechts. Obwohl Personengesellschaften transparent besteuert werden, sind sie auch dann nicht "Unternehmen" in dem hier genannten Sinn, wenn ihre Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind; vgl. näher Rz. 54.
  • Das Unternehmen muss nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig sein; der Begriff der Ansässigkeit ist in Nr. 5 S. 2 näher definiert (Rz. 51). Bemerkenswert ist, dass sich die Regelung hinsichtlich der Ansässigkeit ausdrücklich auf die Regelungen in den DBA bezieht. Für die Auslegung des Begriffs der "Ansässigkeit" kann daher auf die Rspr. und Literatur zu den DBA zurückgegriffen werden. Bemerkenswert ist, dass die Ansässigkeit sich ausdrücklich nach Steuerrecht richtet, nicht nach Handelsrecht. Außerdem darf das Unternehmen nicht nach einem DBA, das ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gelten. Damit sind die Fälle der Doppelansässigkeit erfasst, in denen das Unternehmen nach der jeweiligen nationalen Vorschrift sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittstaat ansässig ist. Da nach den DBA in solchen Fällen Ansässigkeit nur in einem Staat bestehen kann, enthalten die DBA regelmäßig sog. "Tie-breaker-rules", mit denen die Ansässigkeit des Unternehmens in einem Staat bestimmt wird.[1] Befindet sich daher die Ansässigkeit wegen der Geschäftsleitung des Unternehmens in einem Drittstaat, der Sitz aber in einem EU-Staat (der Bundesrepublik Deutschland), ist das Unternehmen nicht in der EU ansässig; die Freistellung von der Abzugsteuer gilt daher nicht. Besteht in einem solchen Fall jedoch kein DBA mit dem Drittstaat, bleibt es bei der Doppelansässigkeit und damit bei der Ansässigkeit in dem EU-Staat; die Steuerbefreiung greift daher ein.
  • Schließlich muss das Unternehmen einer der in der Anlage aufgeführten Steuern oder einer anderen Stelle tretenden identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer ohne Steuerbefreiung unterliegen. Die Vorschrift stellt somit eine "subject-to-tax-Klausel" dar. Die Steuerbefreiung in dem Quellenstaat soll nur eintreten, wenn das Unternehmen in seinem Ansässigkeitsstaat tatsächlich zur Steuer herangezogen wird. Es darf also keine generelle Steuerbefreiung für das Unternehmen gelten. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob tatsächlich eine Steuer entsteht oder ob die Steuer infolge von Verlusten 0 EUR beträgt. Die Vorschrift ähnelt insoweit § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb EStG für Betriebsstätten (Rz. 42). Welche Steuern damit gemeint sind, ist in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt; die Anlage 3a Nr. 2 ist aus den oben genannten Gründen weggefallen. Erfasst werden die in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Steuern sowie alle Steuern, die mit den genannten Steuern identisch oder ähnlich sind und die nach dem Inkrafttreten der Zins- und Lizenzrichtlinie anstelle der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt werden (Rz. 42a). Dies betrifft die Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der EU waren. Für die später beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien bestimmt sich der maßgebende Zeitpunkt, nach dem identische oder weitgehend ähnliche Steuern anstelle oder ergänzend zu den ursprünglichen Steuern eingeführt werden, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/98/EG.[2] Für Kroatien gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2013/13//EU.[3] Für die Bundesrepublik Deutschland ist die maßgebende Steuer die KSt in der Form der KapESt bzw. der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr...

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