Rz. 204

Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sind handelsrechtlich als eigener Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Die Bilanzierung und Bewertung dieses Vermögensgegenstands folgt daher der Anschaffungskostenmethode. Dabei wird der Vermögensgegenstand "Beteiligung" mit den Anschaffungskosten bewertet. Gewinnauswirkungen in der Bilanz des Gesellschafters ergeben sich nur im Wege der Abschreibung dieses Bilanzansatzes oder bei Überführung von Gewinnen von der Personengesellschaft auf den Gesellschaftern. Bei dieser Methode wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft nach den gleichen Regeln wie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bilanziert. Vgl. Fellmeth, BB 1992, 885; Bürkle/Knebel, DStR 1998, 1067.

Steuerlich wird die Beteiligung dagegen nicht als Wirtschaftsgut angesehen. Die Beteiligung des Gesellschafters verkörpert vielmehr die Summe seiner Beteiligung an den einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft. Das hat zur Folge, dass sich der anteilige Gewinn der Personengesellschaft unmittelbar in der Bilanz des Gesellschafters niederschlägt. Die Bilanzierung erfolgt daher nach der Spiegelbildmethode. Bei ihr ist der Bilanzansatz in der Bilanz des Gesellschafters ein Spiegelbild des Kapitalkontos des Gesellschafters in der Personengesellschaft. Folge der Spiegelbildmethode ist, dass sich Gewinne und Verluste der Personengesellschaft im gleichen Jahr in der Bilanz des Gesellschafters auswirken. Dies folgt allerdings nicht aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; danach sind zwar Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den einzelnen jeweils nach Bruchteilen zuzurechnen. Diese Vorschrift ist jedoch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 nicht anwendbar.[1] Der Grund hierfür liegt vielmehr in dem Umstand, dass die Personengesellschaft nicht selbstständig der ESt unterliegt. Dies würde bei der Anschaffungskostenmethode dazu führen, dass nicht entnommene Gewinne nicht versteuert würden. Die steuerliche Belastung aller von der Personengesellschaft erzielten Gewinne bei dem Gesellschafter ist nur durch die Spiegelbildmethode sicherzustellen.

 

Rz. 205

In der handelsrechtlichen Literatur wird die Ansicht vertreten, dass auch Anteile an Gesamthandsgemeinschaften, die keine Personenhandelsgesellschaften sind, und Bruchteilsgemeinschaften als Beteiligungen ausgewiesen werden können (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 266 Rz. 81). Dem ist zuzustimmen, wenn die Gemeinschaft, wie etwa bei der Besitzgesellschaft innerhalb einer Betriebsaufspaltung, gewerblichen Charakter hat, in allen anderen Fällen wird es an einer Beteiligungsabsicht i. S . einer unternehmerischen Einflussnahme fehlen, sodass richtigerweise die Bruchteils- oder Gesamthandsanteile an dem jeweiligen Wirtschaftsgut zu bilanzieren sind.

Zur Bilanzierung von Beteiligungen an einem Joint Venture in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft vgl. HFA 1/93, Wpg 1993, 441; Früh/Klar, Wpg 1993, 493.

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