Rz. 25

Nach § 4h Abs. 1 EStG ist die Regelung auf Zinsaufwendungen eines "Betriebs" anzuwenden. Das Gesetz definiert den Begriff "Betrieb" nicht. Der Begriff "Betrieb" wird auch in § 20 UmwStG verwandt, doch ist dieser Begriff nicht unmittelbar im Rahmen des § 4h EStG anwendbar, da die Regelung einen anderen Zweck verfolgt. Außerdem erscheint der Begriff z. B. in der Zusammensetzung als "Betriebsvermögen" in § 4 Abs. 1 EStG, als "Gewerbebetrieb" in § 15 Abs. 1 S. 1 EStG und als "Teilbetrieb" in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" als identisch verwendet.[1]

 

Rz. 25a

Der Begriff "Betrieb" ist nicht identisch mit dem Begriff der "Betriebsstätte" nach § 12 AO. Ein Betrieb ist ein lebensfähiger wirtschaftlicher Organismus, eine Betriebsstätte kann im Rahmen eines Unternehmens auch wirtschaftlich unselbstständig und abhängig von anderen Betriebsstätten sein. Ein Betrieb kann mehrere Betriebsstätten haben.

 

Rz. 25b

Im Rahmen des § 4h EStG hat der Begriff "Betrieb" die Funktion, die unternehmerische Tätigkeit, für die die Zinsschranke gilt, von der privaten Tätigkeit (Vermögensverwaltung), für die das nicht der Fall ist, abzugrenzen. Allgemein kann ein Betrieb verstanden werden als eine organisatorisch abgeschlossene Einheit von personellen, sachlichen und immateriellen Produktions- und Leistungsfaktoren, die eine selbstständige und lebensfähige unternehmerische Einheit bildet, wobei die Einheit darauf gerichtet ist, am Markt Leistungen anzubieten und nachzufragen. Zur weiteren Konkretisierung des Begriffs kann die systematische Stellung des § 4h EStG in dem Unterabschnitt "2. Gewinn" herangezogen werden. Die unternehmerische Einheit muss danach darauf gerichtet sein, Gewinneinkünfte zu erzielen. Unter einem "Betrieb" sind daher eine land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit oder eine entsprechende Einheit im Bereich der selbstständigen Tätigkeit zu verstehen (§ 4 EStG Rz. 22ff.). Danach liegt immer ein Betrieb vor, wenn originär gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt werden oder wenn die Einkünfte wegen Vorliegens einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.[2] Gewerblich geprägte Personengesellschaften unterhalten also immer einen "Betrieb", auch wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind. Entsprechend bildet eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wegen der Infektionswirkung einen Betrieb, wenn sie als Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist.[3] Allerdings hat die Zinsschranke für eine solche Personengesellschaft insoweit keine Bedeutung, als die Besteuerungsgrundlagen dem Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, an der die vermögensverwaltende Personengesellschaft beteiligt ist, zuzuordnen sind.

 

Rz. 25c

Ein Betrieb liegt auch in sonstigen Fällen vor, in denen steuerlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird, z. B. in Fällen des gewerblichen Grundstückshandels oder gewerblicher Vermietung. Auch die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG unterfallen der Zinsschranke. Für sich allein führt der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zwar nicht zu einer inländischen Betriebsstätte und damit nicht zu einem inländischen Betrieb.[4] Ein inländischer Betrieb ist aber für den Tatbestand des § 4h EStG nicht Voraussetzung. Die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG gehören regelmäßig zu einer ausl. Betriebsstätte, weil sie bei beschr. Steuerpflicht einer natürlichen Person originär gewerblich sind[5] oder zur ausl. Betriebsstätte einer beschr. stpfl. Körperschaft gehören. Die inländischen Einkünfte der ausl. Betriebsstätte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG gehören dann zu dem inländischen "maßgeblichen Gewinn" nach § 4h Abs. 3 S. 1 EStG, bei dessen Ermittlung die Zinsschranke anzuwenden ist.

 

Rz. 25d

Ohne Bedeutung für den Begriff des Betriebs ist die Gewinnermittlungsart. Die Zinsschranke gilt also sowohl für Betriebe, deren Gewinn durch Vermögensvergleich bzw. Bilanzierung ermittelt wird, als auch für Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[6]

 

Rz. 26

Eine natürliche Person kann mehrere "Betriebe" i. S. d. § 4h EStG unterhalten. Für die Zinsschranke ist die Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, von Bedeutung, weil sich die Verrechnung von Zinseinnahmen mit Zinserträgen und die Freigrenze für die Zinsaufwendungen auf den einzelnen "Betrieb" beziehen. Personen- und Kapitalgesellschaften haben regelmäßig nur einen Betrieb. Mehrere Betriebsstätten können zu einem einheitlichen Betrieb gehören. Das gilt auch für beschr. Stpfl. Eine inländische Betriebsstätte bildet daher zusammen mit den ausl. Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb. Ebenso sind mehrere inländische Betriebsstätten, ggf. zusammen mit ausl. Betriebsstätten, zu einem einheitlichen Betrieb des beschr. Stpfl. zusammen zufassen.[7]

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