Rz. 5

Die Organisationsform der Unterstützungskassen als selbstständige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch hat sich in der Praxis gleichwohl durchgesetzt und erhalten. Zum einen entsprach es dem sozialen Trend, laufende Versorgungsleistungen zu erbringen, ohne dass eine im Einzelfall festgestellte Bedürftigkeit Leistungsvoraussetzung war; der Unterstützungsgedanke, der nur Leistungen von Fall zu Fall und auch dies nur bei besonderer Bedürftigkeit zuließ, war nicht mehr zeitgerecht. Zum anderen entsprachen aber – jedenfalls zur damaligen Zeit – Versorgungseinrichtungen, die einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen ausschlossen, eher dem althergebrachten patriarchalischen Unternehmerdenken als die, einen Rechtsanspruch gewährenden Pensionskassen.

Auf diesem Entwicklungsstand blieben die Unterstützungskassen jedenfalls formalrechtlich (Rz. 6) stehen. Sie können auch heute noch als Zwittergebilde in zweifacher Hinsicht bezeichnet werden. Einmal können bei ihnen gegensätzliche Leistungsinhalte vorkommen, nämlich Leistungen von Fall zu Fall als Notstandsunterstützungen und/oder lebenslang laufende Alters- und Hinterbliebenenversorgungen. Zum anderen dienen sie, jedenfalls soweit sie laufende Leistungen gewähren, der Altersversorgung, ohne den Begünstigten einen formellen Rechtsanspruch zu gewähren. Als Versorgungsweg, der mit einer nachgelagerten Versteuerung der Versorgungsbezüge und der Vermeidung eines Zwangs zum Bilanzausweis zwei wesentliche Vorzüge verbindet, wird dem Unterstützungskassenprinzip jedenfalls in der Gestalt der pauschaldotierten Kasse inzwischen für die Zukunft sogar Prosperität vorhergesagt[1], obwohl sie bisher die am wenigsten in Anspruch genommene Versorgungsform ist.

Vernachlässigt wird bei dieser anzutreffenden Einschätzung, dass das Ausnutzen des handelsrechtlichen Passivierungswahlrechts nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB mit einer entsprechenden Fehlbetragsangabe im Anhang verbunden ist und die steuerlich eingeschränkten Datierungsmöglichkeiten (Rz. 72ff., aber auch Rz. 33ff.) fast zwangsläufig zu einer mittelbaren Verpflichtung i. S. d. Art. 28 Abs. 1 EGHGB führen.

[1] Harle/Weingarten, BB 2001, 2502; Harle/Weingarten, DB 2001, 2357.

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