Rz. 5

Verbleiben nach der Anrechnung gem. § 48c Abs. 1 EStG Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nach § 226 AO nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden ohne Antrag erstattet.[1]

 

Rz. 6

Aber auch ohne erfolgte Anrechnung nach § 48c Abs. 1 EStG ist unter bestimmten Umständen eine Erstattung des Abzugsbetrags möglich. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von LSt-Anmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur ESt oder KSt nicht in Betracht kommt (§ 48c Abs. 2 EStG) oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Vz keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem DBA die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, muss der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachweisen, dass er dort ansässig ist.[2]

 

Rz. 7

Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. Er ist bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu stellen. Ist in einem DBA eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.[3]

 

Rz. 8

Eine Erstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger unberechtigt einen Steuerabzug vorgenommen hat. Ein unberechtigter Steuerabzug liegt vor, wenn keine Bauleistung gegeben ist oder wenn ein Steuerabzug trotz Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung vorgenommen wird. Der Leistende hat einen Erstattungsanspruch nach § 37 AO.[4]

Die Anmeldung des Steuerabzugs gilt als Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 167, § 168 AO). Sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger können eine Änderung bzw. Rücknahme des Bescheids beantragen. Allerdings soll eine Auszahlung des zu Unrecht einbehaltenen Steuerabzugs nur an den Leistungsempfänger erfolgen.[5]

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