Rz. 8

Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Gegenleistung vorgenommenen Steuerabzug abzurechnen. Dabei sind folgende Angaben zwingend:

  1. der Name und die Anschrift des Leistenden,
  2. der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,
  3. die Höhe des Steuerabzugs und
  4. das FA bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim FA durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im FA die Anrechnung des Abzugsbetrags.[1]

Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das FA, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten. Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge