Rz. 34

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung (Rz. 40). Er sichert die ESt- bzw. KSt-Besteuerung für den Gewinn des Leistenden sowie die Besteuerung des Arbeitslohns der bei der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer.

 

Rz. 35

Der Steuerabzug knüpft an die Erbringung der Gegenleistung (Abflussprinzip gem. § 11 EStG), nicht an die Erbringung der Leistung selbst an.[1] Dies gilt auch in Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird. Somit können Subunternehmerleistungen bei einer entsprechenden Leistungskette mehrmals dem Steuerabzug unterliegen. Dies kann im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens hingenommen werden, zumal jeder Leistende in der Kette insbesondere durch Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 138 AO eine Freistellung (§ 48b EStG) bzw. die Anrechnung oder Erstattung (§ 48c EStG) erreichen kann.

 

Rz. 35a

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Dazu muss er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg erteilen

Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt.

 

Rz. 35b

Die steuerrechtliche Verpflichtung gem. § 48 EStG und die zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns beruhen letztlich beide darauf, dass der Leistungsempfänger mit dem Leistenden einen Bauvertrag abgeschlossen hat. Bei der Abrechnung der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung kann dementsprechend die von dem Auftraggeber auf die – potenzielle – Steuerschuld des Auftragnehmers erbrachte Leistung nicht außer Betracht bleiben. Eine Abrechnung ist abschließend erst möglich, wenn der Auftraggeber der steuerlichen Verpflichtung gem. § 48 EStG nachgekommen ist. Hat er unter Berücksichtigung der an das FA gezahlten Bauabzugsteuer mehr als den dem Unternehmer zustehenden Werklohn bezahlt, steht ihm daher aus dem abgeschlossenen Bauvertrag ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung zu. Im Falle einer versehentlichen vollständigen Zahlung des Werklohns trifft den Leistenden damit eine aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierende Nebenpflicht, dem Leistungsempfänger den an das FA abgeführten Betrag zu erstatten.[2]

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