Rz. 14

Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschränkend, soweit diese im Bereich ihrer Betriebe gewerblicher Art tätig werden) und alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein; auf die Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen, kommt es nicht an. Daher werden auch Tätigkeiten erfasst, die einkommensteuerlich eine Liebhaberei darstellen. Das Unternehmen umfasst stets die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Auch Unternehmer, die keine USt-Erklärung abgeben wie z. B. Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (bspw. aus Vermietung und Verpachtung), sind zum Steuerabzug verpflichtet. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den Privatbereich eines Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Schluss nicht zwingend, wird aber teleologisch reduziert von der Finanzverwaltung so ausgelegt.[1]

 

Rz. 14a

Im Grundsatz unterliegen auch ausl. juristische Personen des öffentlichen Rechts der Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen. Soweit Bauleistungen im Inland gegenüber diplomatischen/konsularischen Vertretungen (Wiener Konvention) oder internationalen Organisationen (internationale Abkommen, häufig mit Verweis auf die Wiener Konvention) erbracht werden, lassen völkerrechtliche Bestimmungen einen Vollzug von Haftungsbescheiden oder (geschätzten) Steueranmeldungen gegenüber anderen Staaten nicht zu. Im Ergebnis liegt der Steuerabzug im Belieben der ausl. Staaten. Das gilt aber nicht, wenn die Bauleistungen im Inland gegenüber militärischen Einrichtungen der NATO oder ihrer Mitgliedsstaaten (NATO-Truppenstatut) oder der sonstigen Einrichtungen ohne besondere Vorrechte erbracht werden.

 

Rz. 15

Bei Bauleistungen, die für Bauwerke erbracht werden, die teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutzt werden, ist zunächst eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Kann die Bauleistung nicht direkt dem unternehmerisch oder dem nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil zugeordnet werden, ist darauf abzustellen, ob der unternehmerisch oder der nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteil überwiegt. Der überwiegende Zweck ist anhand des Wohn/Nutzflächenverhältnisses oder anderer sachgerechter Maßstäbe festzustellen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bauleistungen mit Steuerabzug[3]

  1. Ein Bäcker lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren.

    Die Vergütung unterliegt dem Steuerabzug nach § 48 EStG.

  2. Ein freiberuflich tätiger Journalist lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern.

    Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.

  3. Ein Eigentümer lässt in einem Vier Familienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen.

    Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit grundsätzlich dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht.

  4. Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich als Bausparkassenvertreter tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims neu eindecken, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet.

    Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer. Ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt.

 

Rz. 16

Auch ein Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Leistungspflicht Subunternehmer bedient, kann Leistungsempfänger und damit zum Steuerabzug verpflichtet sein. Im Verhältnis zum Auftraggeber gilt der Generalunternehmer auch dann als Leistender, wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern lediglich über solche Leistungen abrechnet (Rz. 20). Im Verhältnis zu den Subunternehmern handelt es sich indessen bei dem Generalunternehmer um einen Leistungsempfänger, der als Unternehmer zum Steuerabzug verpflichtet ist.[4] Leistungsempfänger kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z. B. eine Arbeitsgemeinschaft) sein. Entrichtungsschuldner des Steuerabzugsbetrags ist die Personengesellschaft. In diesen Fällen sind die geschäftsführenden Gesellschafter (§ 713 BGB) zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtet.[5]

 

Rz. 17

Bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften ist zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden (§ 1 WEG). Beim Sondereigentum ist der je...

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