Rz. 30

Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, sind vor allem die Einkünfte gem. § 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG. Hierzu zählen nicht nur die laufenden Einkünfte, sondern ebenso die Teile der Einkünfte, die einem begünstigten Steuersatz unterliegen oder für die der Stpfl. eine Steuerermäßigung erhält. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nur insoweit als nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG berücksichtigt, als sie nicht der Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG oder dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen (Rz. 26b).

 

Rz. 31

Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen rechtmäßig keine LSt einzubehalten war (Rz. 10).[1] Das sind z. B. im Inland steuerpflichtige Einkünfte aufgrund von Arbeitslohn, den ein ausl. Arbeitgeber gezahlt hat. Arbeitslohn, der nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen ist, liegt auch dann vor, wenn vom Arbeitgeber nur ausl. Quellensteuer einbehalten worden ist.[2] Arbeitslohn, von dem zu Unrecht keine oder eine LSt in falscher Höhe einbehalten worden ist, gehört dagegen nicht zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

 

Rz. 32

Für die Einkünftegrenze von 410 EUR sind gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur einkommensteuerpflichtige Einkünfte maßgeblich, die nicht der LSt zu unterwerfen waren. Einkünfte, die nach den §§ 3, 3b EStG und anderen Vorschriften wie z. B. DBA oder § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. Abschn. IV des Auslandstätigkeitserlasses[3]steuerfrei sind, werden daher bei der Ermittlung der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nicht berücksichtigt (siehe dazu aber Rz. 54).

 

Rz. 33

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, sind die Freibeträge gem. der §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, 17 Abs. 3, 20 Abs. 9 EStG bereits bei der Berechnung der Einkünfte aus den jeweiligen Einkunftsarten zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 EStG). Demgegenüber sind die Freibeträge gem. § 13 Abs. 3 und § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag) erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 3 EStG). § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ordnet daher ausdrücklich an, dass die (positive) Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte um diese Freibeträge zu vermindern ist. Dieser Abzug darf aber nur in der Höhe vorgenommen werden, bis zu der die Freibeträge auf die nicht dem LSt-Abzug unterworfenen Einkünfte entfallen.

 
  EUR EUR EUR
Einkünfte aus      
Land- u. Forstwirtschaft 600 600 600
Gewerbebetrieb 600 600 600
Arbeitslohn 17.000    
nichtselbstständiger Arbeit     12.500
sonstige Einkünfte (Rente, § 22 Nr. 1 S. 3 EStG)       450     450
Grundlage für Altersentlastungsbetrag 18.200    
Summe der Einkünfte ohne LSt-Abzug 1.950  
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)   14.150
Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG 600 600
Altersentlastungsbetrag:    
30,4 % von 18.200 = 5.533, höchstens ­jedoch 1.444 (Vz 2011)   1.444
(600 + 600) × 100 : 18.200 = 6,6 %    
1.444 × 6,6 % = 95    95  
Summe der Einkünfte ohne LSt-Abzug nach Kürzung 1.255  
Gesamtbetrag der Einkünfte   12.106

Der Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG kann nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgesetzt werden. Der Altersentlastungsbetrag ist auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu beziehen, bevor diese um den Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 EStG gekürzt werden (§ 24a EStG Rz. 14). Auch nach der Kürzung um die (anteiligen) Freibeträge gem. § 13 Abs. 3 EStG und § 24a EStG übersteigt die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug zu unterwerfen waren, in ihrer Höhe von 1.255 EUR noch den Betrag von 410 EUR. Folglich ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen.

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