1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

§ 42d Abs. 1 bis 5 EStG ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] in das EStG eingefügt worden.[2]

 

Rz. 2

Die wesentlichen Inhalte des § 42d EStG sind

 

Rz. 3

§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG, die die Haftung des Entleihers im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung enthalten, sind durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985[3] eingefügt worden. Gegenwärtig ist § 42d i. d. F. des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997[4] anzuwenden. Der Gesetzgeber hat damit die Verweisung in § 42d Abs. 6 S. 2 auf § 10 AFG gestrichen. Eine entsprechende Regelung ist im SGB III – Arbeitsförderung – nicht enthalten.

 

Rz. 3a

§ 42d Abs. 9 EStG, der die Haftung Dritter betrifft, die die Pflichten eines Arbeitgebers nach § 38 Abs. 3a EStG zu erfüllen haben, ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[5] eingefügt worden. Er gilt ab 1.1.2004.

 

Rz. 3b

Ín § 42d Abs. 2 EStG wurde der Verweis geändert m. W. v. 1. 1. 2012 durch G. v. 7.12.2011.[6]§ 42d Abs. 6 S. 1 und 2 wurden geändert m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 26.6.2013.[7]

[1] BGBl I 1974, 1769.
[2] RGBl I 1920, 359.
[3] BGBl I 1985, 2436.
[4] BGBl I 1997, 2970.
[5] BGBl I 2003, 2645.
[6] BGBl I 2011, 2592.
[7] BGBl I 2013, 1809.

1.2 Inhalt

 

Rz. 4

§ 42d Abs. 1 EStG enthält in Nr. 1 und 2 Tatbestände, die zur Haftung eines Arbeitgebers für die LSt eines Arbeitnehmers infolge der Verletzung der Pflicht zur Einhaltung und Abführung der LSt führen, die inländischen Arbeitgebern und ausl. Arbeitnehmer-Verleihern obliegt. Nach Nr. 3 haftet ein Arbeitgeber für ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird.

 

Rz. 5

§ 42 Abs. 2 EStG enthält in Nr. 1 bis 3 Haftungsausschlüsse. Diese sind jedoch überwiegend nur deklaratorischer Art. Konstitutiv ist lediglich der wichtige Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 41c Abs. 4 EStG aufgrund einer unverzüglichen Anzeige beim Betriebstätten-FA, dass die LSt nicht vorschriftsgemäß einbehalten worden ist (Rz. 39ff.).

 

Rz. 6

§ 42d Abs. 3 EStG regelt – ausgehend von der Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Auswahl des FA bei der Inanspruchnahme eines von beiden.

 

Rz. 7

§ 42d Abs. 4 EStG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift zur Durchsetzung des Haftungsanspruchs. Sie enthält Ausnahmen von der Regel, dass der Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber durch Haftungsbescheid i. S. v. § 191 AO geltend zu machen ist.

 

Rz. 8

§ 42d Abs. 5 EStG enthält einen Bagatellvorbehalt, der für die Inanspruchnahme sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers gilt.

 

Rz. 9

§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG regeln die Haftung des Verleihers und des Entleihers für LSt von Leiharbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Abs. 6 bestimmt die Haftung des Entleihers in den Fällen, in denen der Verleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist; Abs. 7 regelt die Haftung des Verleihers, sofern der Entleiher der lohnzahlende Arbeitgeber ist.

 

Rz. 9a

Das BVerfG hat die LSt-Haftung des Arbeitgebers in st. Rspr. verfassungsrechtlich nicht beanstandet.[1] Demgegenüber ist Schick, BB 1983, 1041 für eine verfassungskonforme Einschränkung der Arbeitgeberhaftung auf Fälle seines Verschuldens eingetreten (zur Verschuldensfrage s. Rz. 20f.).

 

Rz. 9b

§ 42d Abs. 9 EStG knüpft an die LSt-Abzugspflicht Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG an, die entweder Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlen (§ 38 Abs. 3a S. 1 EStG) oder den LSt-Abzug für einen anderen Arbeitgeber übernommen haben (§ 38 Abs. 3a S. 2ff. EStG). Trägt er die LSt-Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er nach § 42d Abs. 9 EStG neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.

1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 10

Persönlich unterliegt der Haftung für LSt der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, LSt einzubehalten und abzuführen. Dies sind der inländische Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der ausl. Verleiher i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG. § 38 EStG stützt sich bei der Regelung der Steuererhebung durch Abzug vom Arbeitslohn auf den lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitgebers, ohne diesen näher zu bestimmen. Als Arbeitgeber wird in Umkehr zum Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 1 LStDV[1] derjenige angesehen, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Arbeitgeber ist danach regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (§ 611 BGB).[2]

Im Zivilrech...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge