1 Inhalt und Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 41c EStG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, einen unrichtigen LSt-Abzug nachträglich zu korrigieren. Diese Korrekturmöglichkeit greift sowohl bei rechtmäßigem Verhalten des Arbeitgebers ein (elektronische LSt-Abzugsmerkmale oder Bescheinigung mit Rückwirkung) als auch bei rechtswidrigem Verhalten (vorschriftswidriges Einbehalten der LSt); im letztgenannten Fall dient die Korrekturmöglichkeit auch der Vermeidung einer Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen ein Arbeitgeber nach § 38 EStG zur Einbehaltung der LSt verpflichtet ist, also sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern. Die Vorschrift gehört zu den verfahrensrechtlichen Regelungen, die eine auf das Kj. bezogene richtige Besteuerung des Arbeitnehmers sicherstellen sollen, wenn der LSt-Abzug nicht zur richtigen Besteuerung führt. In diesen Zusammenhang sind auch die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO, der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG und die Veranlagung nach § 46 EStG einzuordnen. Damit ist verfahrensrechtlich sichergestellt, dass Arbeitnehmer mit der richtigen, d. h. dem Gesetz entsprechenden Steuer herangezogen werden. Durchführungsregelungen enthalten die R 41c.1 bis 41c.3 LStR 2015.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist durch das G. v. 5.8.1974[1] eingeführt und seitdem durch folgende Gesetze geändert worden:

  • Durch G. v. 25.7.1988[2] wurde in Abs. 3, 4 der Ausdruck "Lohnzettel" gestrichen.
  • Durch G. v. 24.3.1999[3] wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift durch Ergänzung des Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung ab 1.1.1999 auf den durch eine rückwirkende Gesetzesänderung unrichtig gewordenen LSt-Abzug ausgedehnt.
  • Durch G. v. 23.10.2000[4] wurde in Abs. 3 der Verweis auf die Jahreslohnsteuertabelle gestrichen.
  • Durch G. v. 19.12.2000[5] wurde in Abs. 4 der Betrag von 20 DM in 10 EUR umgerechnet.
  • Durch G. v. 15.12.2003[6] wurde die Vorschrift an die Datenübermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung angepasst.
  • Durch G. v. 2.3.2009[7] ist in Abs. 1 ein S. 2 angefügt worden.
  • Durch G. v. 7.12.2011[8] wurde die Vorschrift an die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale angepasst.
  • Durch G. v. 25.7.2014[9] wurden in Abs. 3 die S. 4 bis 6 ergänzt und die Änderung des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber in dem dort genannten Ausnahmefall auch nach Übermittlung und Ausschreibung der LSt-Bescheinigung ermöglicht.
[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1999, 304.
[4] BStBl I 2000, 1428.
[5] BStBl I 2001, 3.
[6] BStBl I 2003, 710.
[7] BStBl I 2009, 434.
[8] BStBl I 2011, 1171.
[9] BStBl I 2014, 1126.

2 Neuberechnung der LSt vor Ablauf des Kalenderjahrs (Abs. 1, 2)

2.1 Voraussetzungen der Neuberechnung

 

Rz. 4

§ 41c Abs. 1 EStG sieht 2 Fallgruppen vor, in denen der Arbeitgeber berechtigt, nach S. 2 auch verpflichtet ist, bei der jeweils nächsten Lohnzahlung den bisher durchgeführten LSt-Abzug dadurch zu korrigieren, dass bisher erhobene LSt erstattet oder bisher nicht einbehaltene LSt nachträglich einbehalten wird. Die Korrektur erfasst nur LSt, die der Arbeitgeber selbst einbehalten hat oder einzubehalten hatte, also nicht den LSt-Abzug aus einem früheren oder zweiten Arbeitsverhältnis. Sie umfasst aber auch LSt, die der Arbeitgeber übernimmt (Nettolohnversteuerung, Pauschalierung nach §§ 40ff. EStG).

 

Rz. 5

§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist an die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale und den damit verbundenen Wegfall der LSt-Karte angepasst worden. Danach kann der Arbeitgeber einbehaltene LSt erstatten oder nicht erhobene LSt nachträglich einbehalten, wenn ihm elektronische LSt-Abzugsmerkmale zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeitpunkt vor deren Abruf zurückwirken. Dieser Fall kann eintreten bei Änderungen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Änderungen der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge sind hierbei nach § 39 Abs. 6 S. 2 EStG bereits für denjenigen Monat vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen der Änderung vorlagen. Änderungen eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags wirken nach § 39a Abs. 2 S. 6 EStG jedoch nur für die auf die Antragstellung folgenden Monate, sodass hier regelmäßig eine rückwirkende Anwendung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags vermieden wird. Zu Rückwirkungen kann es aber kommen, wenn sich die Bearbeitung bei dem FA verzögert und – in den Fällen des § 39a Abs. 2 S. 7 EStG – bei rückwirkender Eintragung des Freibetrags nach Beantragung im Monat Januar. Ein weiterer Fall der Rückwirkung ist in § 39c Abs. 1 S. 3–5 EStG enthalten. Hat der Arbeitnehmer nach drei Monaten seine Identifikationsnummer und den Tag seiner Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend die LSt nach Steuerklasse VI zu erheben. Können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen einer technischen Störung nicht abgerufen werden, ist nach Beseitigung der Störung der LSt-Abzug für die vergangenen Monate zu ändern. Keine Anwendung findet § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei einem Wechsel der LSt-Klassen.

 

Rz. 6

Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des FA über die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegt. Zu dieser Besche...

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