Rz. 278

Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, und hierauf aufbauend auch die Bilanzierung nach § 5 EStG, beruht auf der Erfassung der während einer bestimmten Periode (dem Wirtschaftsjahr) aus der betrieblichen Tätigkeit eingetretenen Vermögensmehrung oder Vermögensminderung. Im Gegensatz zu der Einnahme-Überschussrechnung erfasst der Betriebsvermögensvergleich auch Wertänderungen des Vermögens, die gesichert (realisiert) sind.

Die Erfassung auch von Wertveränderungen bringt es mit sich, dass bei einem Betriebsvermögensvergleich das Prinzip der Vereinnahmung und Verausgabung nach § 11 EStG nicht gilt.

Wesentlich für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs sind folgende Aspekte:

  • die Definition der Periode, für den die Vermögensänderung ermittelt wird; dies erfolgt in § 4a EStG durch Festlegung des Wirtschaftsjahres;
  • die Ermittlung des Vermögens zu den beiden Stichtagen, d. h. zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das der Gewinn ermittelt wird (Endvermögen) und zum Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs (Anfangsvermögen); aus dieser Regelung ergibt sich der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs (vgl. Rz. 279), der Ansatz von Wirtschaftsgütern (vgl. Rz. 26) sowie die Notwendigkeit ihrer Bewertung[1];
  • die Abgrenzung der im betrieblichen Bereich erzielten Vermögensänderungen von privaten Vermögensänderungen; betriebliche Vermögensmehrungen werden durch den Begriff der Einlagen, betriebliche Vermögensminderungen durch den Begriff der Entnahmen von den privat veranlassten Vermögensänderungen abgegrenzt (vgl. Rz. 303, 410).
[1] vgl. § 6 EStG.

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