Rz. 879a

Nach der Finanzmarktkrise in den Jahren 2009 und 2010 sowie der damit einhergehenden Notwendigkeit der Subvention von insolventen Kreditinstituten wurde mit dem Restrukturierungsfondsgesetz v. 9.12.2010[1] ein Restrukturierungsfond unter der Leitung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung eingeführt. In diesen Fonds zahlen die Kreditinstitute sowohl Jahresbeiträge gem. § 12 Abs. 2 RStruktFG[2] sowie ggf. Sonderzahlungen gem. § 12 Abs. 3 RStruktFG. Das Abzugsverbot als Betriebsausgabe bezieht sich lediglich auf die Jahresbeiträge und nicht auf die Sonderzahlungen. Die Ursache dieser notwendigen Differenzierung liegt in dem unterschiedlichen Zweck.

Während die Sonderzahlungen lediglich Finanzierungscharakter haben und im Fall einer Unterdeckung des Fonds diesen unterstützen sollen, handelt es sich bei den Jahresbeiträgen um ein politisches Instrument mit Lenkungswirkung. Die Kreditinstitute können die Höhe der Jahresbeiträge indirekt über das unterstellte Risiko lenken, wodurch der Anreiz zu einer Risikoreduktion gesetzt wird. Das Abzugsverbot dieser Beiträge unterstreicht den Charakter der Lenkungsfunktion. Nach Wortlaut und Systematik ist das Verbot des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG auch auf die EU-rechtlich determinierte Bankenabgabe für die Beitragsjahre ab 2015 anzuwenden. Auch wenn dies kompentenzrechtlich zulässig sei, so widerspreche das Abzugsverbot dem materiellen Steuerverfassungsrecht des GG, das trotz EU-rechtlicher Fundierung zu wahren bleibt.[3] Die Abzugsnorm verfehle in ihrer konkreten Gestaltung das Lenkungsanliegen, da der Jahresbeitrag von dem Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist.[4]

Das FG Münster hat in 2018 festgestellt, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der Bankenabgabe verfassungsgemäß und unionrechtskonform ist. Der BFH geht der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit gegenwärtig nach. Zur Diskussion steht insbesondere, ob der Gleichheitssatz aufgrund einer Doppelbelastung durch die Bankenabgabe und das gleichzeitige Abzugsverbot verletzt wird.[5]

Rz. 880 bis 885 einstweilen frei

[1] BGBl I 2010, 1900.
[2] Zuletzt geändert durch G. v. 23.12.2016, BGBl I 2016, 3171 m. W.ab Vz 2018.
[3] Kube, DStR 2016, 577.
[4] Kube, DStR 2016, 577.

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