Rz. 76a

Mit dem Forschungszulagengesetz[1] wird ab dem 1.1.2020 eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Geregelt wird sie in einem eigenständigen Gesetz als steuerlichen Nebengesetz zum EStG und zum KStG, das für alle stpfl. Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck.

Es werden gefördert die Forschung und die Entwicklung in Grundlagenforschung, angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung (§ 2 FZulG). Die Forschungszulage wird forschende Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, der Größe und der Art der Tätigkeit (Wirtschaftszweigklassifikation) gewährt (§ 1 FZulG).

§ 3 FZulG regelt die Bemessungsgrundlage. Die förderfähigen Aufwendungen sind bei eigenbetrieblicher Forschung die Arbeitslöhne, soweit sie auf die Tätigkeiten in der Forschung und Entwicklung entfallen; maximal 2.000.000 EUR je Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Eventuelle Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sind pauschal mit 40 EUR je Arbeitsstunde zu berücksichtigen. Bei Auftragsforschung sind 60 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts förderfähig; der Auftragnehmer ist nicht begünstigt.

[1] FZulG v. 14.12.2019, BGBl I 2019, 2763; Bärsch/Barbu, DB 2020, 70; Titgemeyer, DStR 2019, 1274 und 2043; Kessler/Spychalski, DStR 2019, 2602; Gehrs/Brügge, StuB 2019, 501; Mohaupt, NWB 2019, 3402; Ortwald, BBK 2019, 512; Ortwald, BBK 2020, 179; Bärsch/Dreßler/Barbu/Schwechel, DStR 2020 S. 1548.

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