Rz. 103

Die Steuerermäßigung sowohl nach § 35a Abs. 1 als auch nach Abs. 2 und Abs. 3 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird regelmäßig zusammen mit der Steuererklärung gestellt, er kann jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids nachgeholt werden[1].

 

Rz. 104

Die Steuerermäßigung kann als Freibetrag auf Antrag des Stpfl. als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden (§ 39 Abs. 2 EStG Rz. 16). Dabei ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung von der tariflichen Steuer, und nicht von der Bemessungsgrundlage, abgezogen wird. Die Steuerermäßigung ist daher in einen Abzugsbetrag von der Bemessungsgrundlage umzurechnen, um seine Berücksichtigung im LSt-Verfahren zu ermöglichen. Dies geschieht, indem der vierfache Betrag der Steuerermäßigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG; s. a. § 39a EStG Rz. 26).

Die Steuerermäßigung ist auch bei den Vorauszahlungen zu berücksichtigen. § 37 Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung nicht aus.

[1] FG Münster, Urteil v. 15.12.2011, 11 K 4034/09 E, EFG 2012, 1003: Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen Vz ist keine neue Tatsache i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

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