Rz. 16

§ 35a Abs. 1 EStG begünstigt Aufwendungen des Stpfl. für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Gefördert werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. v. § 8a SGB IV. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind, bei denen aber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, werden seit Vz 2009 nach Abs. 2 bis zur Höhe von 4.000 EUR (Abzugsbetrag) gefördert. Einhergehend mit dieser Änderung entfiel der bisherige § 33a Abs. 3 EStG (Abzug von Aufwendungen für Haushaltshilfen).

 

Rz. 17

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV sind Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in Privathaushalten ausgeführt werden.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR (seit Vz 2013) nicht übersteigt. Dies setzt eine Teilnahme des Stpfl. am sog. Haushaltsscheckverfahren voraus (Rz. 19). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. v. § 8a SGB IV liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Maßgebend ist nur die Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts; auf den Umfang der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Der Umfang der Arbeitsleistung ist Tatbestandsmerkmal in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; diese Vorschrift wird aber in § 8a SGB IV nicht in Bezug genommen, berechtigt also nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung und ist für die Auslegung des § 35a EStG nicht beachtlich. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. v. § 8a SGB IV sind an die Bundesknappschaft im Wege des Haushaltsscheckverfahrens 12 % des Entgelts (5 % nach § 249b S. 2 SGB V zugunsten der Krankenversicherung, 5 % nach § 172 Abs. 3a SGB VI zugunsten der Rentenversicherung sowie Umlagen U1 (2013: 0,7 %), U2 (2013: 0,14 %), Unfallversicherung (2013: 1,6 %) und 2 % pauschale Steuer nach § 40a Abs. 2 EStG) zu entrichten, insgesamt (im Vz 2013) ca. 14,44 %.

 

Rz. 18

Berufsausbildungsverhältnisse sind keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, selbst wenn die Vergütung nicht über 450 EUR liegt; sie berechtigen also nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

 

Rz. 19

Der Stpfl. muss am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen[1], bei dem Sozialversicherungsabgaben per Einzugsermächtigung vom Konto des Stpfl. als Arbeitgeber abgebucht werden (www.minijob-zentrale.de)[2]. Außerdem muss es sich um eine Beschäftigung in einem inländischen Haushalt des Stpfl. oder einen Haushalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR handeln (Rz. 76ff.).

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 35a EStG erfüllen damit immer auch die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG (§ 40a EStG Rz. 26).

 

Rz. 20

Es muss sich um ein ernst gemeintes Beschäftigungsverhältnis, also um einen steuerlich anzuerkennenden Arbeitsvertrag handeln, der geeignet ist, bei dem Arbeitnehmer zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG zu führen. Soweit bestimmte Dienstleistungen nicht Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses sein können, können sie auch nicht zu einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis führen. Das ist der Fall, wenn bereits auf anderer Rechtsgrundlage die Verpflichtung zur Erbringung dieser Dienstleistungen besteht. Daher kann i. d. R. ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zwischen zusammenlebenden Ehegatten, Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder mit im Haushalt lebenden Kindern nicht begründet werden, da insoweit die Verpflichtung zur Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen bereits aufgrund des Familienrechts und der Familiengemeinschaft besteht[3]. Entsprechendes gilt für in einem Haushalt zusammenlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; hier führt jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt, außerdem fehlt es an dem für Arbeitsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis[4]. Bei Kindern besteht eine Mitwirkungspflicht nach § 1619 BGB; bei Arbeiten die nicht typischerweise zur Haushaltsführung gehören, wie Schönheitsreparaturen und handwerkliche Arbeiten, gibt es eine solche Pflicht allerdings nicht[5].

 

Rz. 21

Mit nicht im Haushalt lebenden Familienangehörigen kann dagegen ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn es als Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist[6].

 

Rz. 22

Abs. 1 erfasst nicht Stpfl., die selbstständig tätig sind, insoweit sind die Abs. 2 und 3 zu prüfen. Gewerbliche Unternehmen (z. B. Hausmeister-, Fensterputz-, Reinigungsdienste etc.) werden daher nicht aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.

 

Rz. 23

Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse qualifizieren sich für die Steuerermäßigung nach Abs. 2, wenn sie keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. Rz. 17 sind, für sie aber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversi...

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