1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 34b EStG gewährt bei außerordentlichen Holznutzungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung. Diese dient dem Ausgleich von Progressionsnachteilen. Eingefügt worden in das EStG ist § 34b EStG durch G. v. 16.12.1954.[1] Nach mehrfachen Änderungen wurde § 34b EStG durch G. v. 1.11.2011[2] vollständig neu gefasst. Geltung hat die Neufassung erstmals ab dem Vz 2012. Ergänzt wird § 34b EStG durch § 68 EStDV. Im Zusammenhang mit der Neufassung von § 34b EStG wurde § 68 EStDV mit Wirkung ab dem Vz 2012 durch G. v. 1.11.2011[3] ebenfalls vollständig neu gefasst. Geändert wurden § 68 Abs. 1 S. 2 und § 68 Abs. 2 S. 3 EStDV durch VO v. 18.7.2016[4] jeweils ab dem Vz 2016. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 EStDV muss der Nutzungssatz den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind. Die Regelung in § 68 Abs. 2 S. 3 EStDV wurde terminologisch angepasst. Der bisherige Begriff "Feststellung" ist durch den Begriff "Festsetzung" ersetzt worden.

Rz. 2 einstweilen frei

[1] BGBl I 1954, 373.
[2] BGBl I 2011, 2131.
[3] BGBl I 2011, 2131.
[4] BGBl I 2016, 1722.

2 Inhalt und Zweck

 

Rz. 3

Begünstigt sind nach § 34b Abs. 1 EStG nur außerordentliche Holznutzungen. Hierzu gehören Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt. Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Nicht zu den außerordentlichen Holznutzungen gehören in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehende Schäden. Für ordentliche Holznutzungen gilt § 34b EStG nicht. Sie unterliegen nach den allgemeinen Regelungen der Besteuerung.

 

Rz. 4

Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nach § 34b Abs. 2 EStG von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das so ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen. Hierzu werden die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt. Maßgebend für die Verhältnisrechnung sind bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Entsprechendes gilt für entnommenes Holz.

 

Rz. 5

Grundsätzlich unterliegen nach § 34b Abs. 3 EStG die Einkünfte aus den ermittelten außerordentlichen Holznutzungen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unterliegen dagegen nur einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, soweit sie den Nutzungssatz, der sich aus einem vom Stpfl. aufgestellten Betriebswerk oder Betriebsgutachten ergibt, übersteigen. Geregelt ist die Ermittlung des Nutzungssatzes in § 68 EStDV.

 

Rz. 6

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nach § 34b Abs. 4 EStG nur anzuerkennen, wenn das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen FA mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.

 

Rz. 7

Nach § 34b Abs. 5 EStG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen regeln und § 4a FSchAusglG für anwendbar erklären, wenn besondere Schadensereignisse infolge höherer Gewalt vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 FSchAusglG nicht angeordnet wurde.

 

Rz. 8

Bei § 34b EStG handelt es sich nicht um eine Gewinnermittlungs-, sondern um eine Tarifvorschrift.[1] Sie bezweckt zum einen den typisierenden Ausgleich von Progressionsnachteilen, die im Rahmen der Forstwirtschaft durch die langen Umtriebszeiten entstehen. Zum anderen dient sie bei Kalamitätsnutzungen auch dem Ausgleich des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens.

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 3; Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34b EStG Rz. 25; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34b EStG Rz. 7.

3 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 9

§ 34b EStG gilt grundsätzlich im Rahmen der unbeschränkten und der beschr. Steuerpflicht. Bei natürlichen Personen ist es gleichgültig, ob sie die entsprechenden Einkünfte als Einzel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge