Rz. 22

Aufwendungen für Unterhalt an den Ehegatten bei intakter Ehe sind gem. § 33a Abs. 1 EStG generell nur abziehbar, sofern der Ehepartner in einem ausländischen Staat ansässig ist. Bei im Inland ansässigen Stpfl. verdrängt die Ehegattenveranlagung die Anwendung des § 33a EStG selbst bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG.[1] Dies entspricht der h. M. in der Literatur.[2] Diese ist bei in einem ausl. Staat ansässigen Ehegatten jedoch nicht anwendbar, sodass ein Abzug gem. § 33a EStG in Betracht kommt.[3] Insoweit gilt tatbestandserleichternd, dass eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht, da der Ehegatte bereits durch die Erledigung der häuslichen Verpflichtungen seinen Teil zum Unterhalt beiträgt. Eine Erwerbsobliegenheit ist daher nicht mehr zu prüfen; zu den weiteren Voraussetzungen Rz. 19.

 

Rz. 23

Bei getrennt lebenden Ehepartnern gilt § 1361 BGB. Demnach besteht eine Unterhaltspflicht zivilrechtlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Bedürftigkeit und fehlende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten sowie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten). Die Erwerbsobliegenheit besteht indes in abgeschwächter Form, da § 1361 Abs. 2 BGB insoweit eine Schutznorm zugunsten des Unterhaltsberechtigten enthält.[4] Der Gesetzgeber trägt insoweit dem Umstand Rechnung, dass bei einer intakten Ehe keine Erwerbsobliegenheit aufgrund der Haushaltspflichten besteht (Rz. 22), diese mit der Trennung jedoch wieder auflebt.

Vorrangig vor dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a EStG kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (sog. Realsplitting) in Betracht (§ 10 EStG Rz. 170ff.). Insoweit hat der Stpfl. ein Wahlrecht, den Abzug gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG[5] oder gem. § 33a Abs. 1 EStG vorzunehmen, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem Antrag des Realsplittings zustimmt.[6] Bei fehlender Zustimmung kommt nur ein Abzug gem. § 33a Abs. 1 EStG in Betracht.

Wird der Antrag des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vom unterhaltsberechtigten Ehegatten der Höhe nach beschränkt, sind übersteigende Aufwendungen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten trotzdem nicht nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig, da insgesamt Sonderausgaben vorliegen.[7]

 

Rz. 24

Ein Vorteil des Abzugs von § 33a Abs. 1 EStG kann sich bei bestehendem Wahlrecht in einer Gesamtbetrachtung von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner ergeben. Während der Unterhaltsberechtigte erhaltene Zahlungen beim Realsplitting versteuern muss, ist dies beim Abzug gem. § 33a EStG nicht der Fall. Die zu zahlende Steuer des Unterhaltsberechtigten erhöht allerdings den Unterhaltsanspruch, sodass letztlich der Unterhaltsverpflichtete die Steuerlast tragen muss.[8] Der Freibetrag des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ist höher als der des § 33a Abs. 1 EStG, zudem werden sonstige Bezüge des Unterhaltsempfängers nicht auf den Sonderausgabenabzug angerechnet.

Tendenziell spricht eine Ausübung des Wahlrechts zugunsten des § 33a EStG nur, sofern die Steuer aufseiten des Zahlungsempfängers auf die Unterhaltsbezüge höher ist als die Steuerersparnis beim Unterhaltsschuldner.

 

Rz. 25

Im Jahr der Trennung bleibt es bei der Ehegattenbesteuerung der §§ 26ff. EStG, sodass ein Abzug gem. § 33a Abs. 1 EStG erst im darauf folgenden Vz angewendet werden kann.[9] Die Voraussetzungen des § 26 EStG müssen lediglich zu einem Zeitpunkt im Vz erfüllt werden, damit die Norm angewendet wird (§ 26 EStG Rz. 67). Aufgrund der Subsidiarität des § 33a Abs. 1 EStG, der hinter die Ehegattenbesteuerung zurücktritt, fehlt es entsprechend an einer Anwendungsmöglichkeit.

 

Rz. 26

Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten sollen zivilrechtlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Erwerbsobliegenheit nach einer Scheidung wird vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben (§ 1569 BGB, Grundsatz der Eigenverantwortung).[10] Eine Unterhaltspflicht kann nur noch in den folgenden Ausnahmefällen bestehen:

  • Unterhalt bei Betreuung eines Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt (§ 1570 BGB).[11]
  • Unterhalt wegen aufgrund des Alters nicht zu erwartender Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 1571 BGB).
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB).
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit trotz Bemühungen hierfür sowie sog. Aufstockungsunterhalt, sofern das Erwerbseinkommen nicht ausreichend ist (§ 1573 BGB).
  • Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB).
  • Unterhalt wegen Billigkeit (Härtefallklausel des § 1576 BGB, sofern im Einzelfall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre).

Da § 33a Abs. 1 EStG eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht fordert und der BFH die Rspr. zur konkreten Unterhaltspflicht hin geändert hat (Rz. 14)[12], muss einer der vorstehend genannten Fälle erfüllt sein, damit ein Abzug gem. § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltsaufwendungen nach der Scheidung möglich ist.[13]

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