Rz. 19

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für typischen Unterhalt oder Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung ist die Zwangsläufigkeit der Kosten erforderlich. Diese besteht nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn eine zivilrechtliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Erforderlich ist allerdings keine abstrakte Pflicht zur Leistung von Unterhalt[1], sondern eine konkret bestehende zivilrechtliche Pflicht zur Zahlung.[2] Dies setzt insbesondere voraus, dass nicht nur die gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht, sondern dass die unterhaltsberechtigte Person auch mittellos ist und Unterhaltskonkurrenzen beachtet werden. Dies hat auch die Finanzverwaltung übernommen (R 33a.1 Abs. 1 S. 2 und 3 EStR 2012). Gleichwohl bleibt es bei der Verwaltungsvereinfachung, dass die konkrete Unterhaltsverpflichtung vom FA dann nicht zu prüfen ist, wenn der Zahlungsempfänger abstrakt unterhaltsberechtigt und zugleich im Inland unbeschränkt stpfl. ist (R 33a.1 Abs. 1 S. 4 EStR 2012).

M. E. ist die konkrete Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung des Abzugs gem. § 33a Abs. 1 EStG im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, da die Außergewöhnlichkeit des Aufwands einer Zwangsläufigkeit bedarf. Diese Zwangsläufigkeit ist lediglich in den Fällen gegeben, in denen eine zivilrechtliche Zahlungspflicht besteht.

In Bezug auf die Nachweispflichten des Stpfl. darf dieses Erfordernis jedoch nicht zu restriktiv gehandhabt werden. Insbesondere im Hinblick auf Unterhaltskonkurrenzen sollte es m. E. jedoch ausreichen, wenn die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und ggf. die Mittellosigkeit der vorrangig unterhaltsverpflichteten Personen entsprechend nachgewiesen werden kann. Das Ergehen eines rechtsgültigen Urteils sollte demgegenüber nicht zu fordern sein. In Zweifelsfällen kann in einem solchen Verfahren allerdings ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu sehen sein, das ausnahmsweise den "nachträglichen" Abzug bereits gezahlter Aufwendungen in vergangenen Vz ermöglicht.

 

Rz. 20

Die Unterhaltsverpflichtung muss bei dem Steuerpflichtigen oder dem Ehegatten bestehen.[3] Damit fällt auch die Unterhaltsverpflichtung eingetragener Lebenspartner unter die Vorschrift (§ 2 Abs. 8 EStG).[4] Soweit im Folgenden von Ehegatten die Rede ist, gelten die Ausführungen auch immer für eingetragene Lebenspartner. Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem Zivilrecht und besteht entsprechend für die folgenden "Gruppen":

  • Verwandte in gerader Linie (§ 1601, § 1589 S. 1 BGB); hierunter fallen Urenkel, Enkel, Kindern, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern. Dies gilt auch für adoptierte Kinder, die den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt sind (§ 1754 Abs. 1 BGB);
  • Ehegatten und Lebenspartner (§§ 1360ff. BGB; § 5 LPartG), auch sofern getrennt lebend.
  • Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner (§ 1569 BGB, § 16 LPartG);
  • Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindsvater 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bzw. 4 Monate vor und 3 Jahre oder länger nach der Geburt, sofern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge der Schwangerschaft und der Kindesbetreuung nicht erwartet werden kann[5]; Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der Kindsmutter, sofern der Vater das Kind betreut (§ 1615l BGB).
 
Hinweis

Verwandte in Seitenlinie

Keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht demgegenüber für Verwandten in der Seitenlinie; dies betrifft den in § 1589 S. 2 BGB genannten Personenkreis, also Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. Gleiches gilt für Stiefeltern; obwohl diese zur Familie i. S. d. Art. 6 GG gehören können, wird diesen gegenüber bereits zivilrechtlich kein Unterhalt geschuldet.[6]

Hat ein Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt eines Stiefkindes (eines leiblichen Kindes seines Ehepartners), kann er diese nur dann als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33a EStG geltend machen, wenn niemand Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für das Kind hat (Rz. 42).[7]

Der Abzug ist auch für Zahlungen an Personen, die dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, möglich. Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während der Ehe, auch bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar.[8]

 

Rz. 21

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen Dritter, die vorrangig vor dem Stpfl. heranzuziehen sind, entfällt eine entsprechende Unterhaltspflicht und es kann dann kein Abzug gem. § 33a Abs. 1 EStG gewährt werden.[9]

Sind mehrere Personen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kommt es gem. § 33a Abs. 1 S. 7 EStG zur Aufteilung des zu berücksichtigenden Gesamtbetrags.[10] So wird sichergestellt, dass der berücksichtigungsfähige Betrag insgesamt nur einmal gewährt wird. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es folglich unerheblich, ob die Unterhaltszahlung sowie die Abzugsberechtigung des § 33a Abs. 1 EStG von einer oder mehreren Personen vorgenommen wird.

Erfüllt einer der Unterhaltszahler nicht die Voraussetzungen des § 33a E...

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