Rz. 19

Eine Belastung liegt dann nicht vor, wenn der Stpfl. aufgrund desselben Ereignisses, das die außergewöhnliche Belastung verursacht hat, eine Aufwandserstattung von dritter Seite erhält.[1] Voraussetzung ist allerdings eine synallagmatische Verknüpfung zwischen dem für die Kosten ursächlichen Ereignis und den erhaltenen Ersatzansprüchen wie bei Leistungen eines Versicherers, Schadensersatzzahlungen, Beihilfen oder auch Unterstützungen. Ohne Bedeutung ist, woher die Ersatzzahlung resultiert, infrage kommen auch Pflichtversicherungen wie die Krankenkasse oder Beihilfen des Arbeitgebers. Auch ist nicht von Belang, wann die Zahlungen erfolgen.[2] Selbst wenn diese erst nach Leistung der Aufwendungen durch den Stpfl. (ggf. auch in einem späteren Vz) ausgezahlt werden, ist der Stpfl. nur mit dem tatsächlich von ihm selbst nach sämtlichen erhaltenen Vorteilen getragenen Aufwendungen endgültig belastet.[3] Insoweit kann die Zahlung einer Erstattungsleistung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 AO zu qualifizieren sein.[4] Bei einer späteren Auszahlung ist der Vorteil ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln.[5]

 

Rz. 20

Die synallagmatische Verknüpfung setzt einen direkten, ursächlichen Zusammenhang zwischen dem die außergewöhnliche Belastung auslösenden Ereignis und dem erhaltenen Vorteil voraus. Dementsprechend entfällt eine Berücksichtigung von freiwilligen Zahlungen (Schenkungen) von dritter Seite.[6] Hierunter fallen sowohl Zahlungen aufgrund persönlicher Beziehungen (z. B. von Verwandten oder Arbeitskollegen auch anlässlich einer finanziellen Notlage, die durch eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG verursacht wurde) oder Kulanzleistungen eines Versicherers bzw. sonstigen Vertragspartners. Auch Leistungen, über deren Gewährung im Einzelfall zu entscheiden ist, fallen hierunter und sind entsprechend nicht anzurechnen.

 

Rz. 21

Ferner scheidet eine Anrechnung des erhaltenen Vorteils aus, wenn Anlass und Zweck der Zahlung nicht zur Abmilderung der Belastung intendiert sind. So sind z. B. erhaltene Krankentagegelder nicht auf entstandene Kosten eines krankheitsbedingten Krankenhausaufenthalts anzurechnen, da diese Verdienstausfälle kompensieren sollen und nicht zum Ausgleich entstandener Krankheitskosten gezahlt werden. Die Belastung durch direkte Folgekosten der Krankheit soll hingegen nicht abgemildert werden.[7]

In Bezug auf Beerdigungskosten erfolgt die Anrechnung einer Lebens- oder Sterbegeldversicherung des Erblassers nur insoweit, als überhaupt die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gegeben ist.[8] Ebenso betrifft dies Leistungen einer Schadenversicherung (z. B. Hausratversicherung).[9]

 

Rz. 22

Weiterhin soll die Anrechnung eines bezogenen Vorteils entfallen, sofern es sich um eine stpfl. Einnahme handelt.[10] Eine sachliche Begründung ist hierfür nicht ersichtlich, vielmehr mindert sich die Anrechenbarkeit des Vorteils lediglich um die Steuerlast, die auf die Zahlung entfällt.[11]

 

Rz. 23

Schließlich findet eine Anrechnung auch in den Fällen statt, in denen es zwar nicht zum Erhalt eines Vorteils gekommen ist, dies jedoch auf ein Verschulden des Stpfl. zurückzuführen ist. Dies kann z. B. auf dem Umstand beruhen, dass der Stpfl. etwaige (tatsächlich vorhandene) Ersatzansprüche nicht geltend gemacht hat[12] oder eine Beihilfe nicht fristgerecht beantragt wird und deshalb aufgrund formaler Gründe abgelehnt wird.[13] Es fehlt insoweit an der Zwangsläufigkeit der Belastung.

Das Bemühen um Ersatzleistungen des Stpfl. beinhaltet lt. Rspr. des BFH im Einzelfall auch die gerichtliche Geltendmachung, sofern ein bestehender Anspruch von der anderen Partei (z. B. der Krankenkasse) abgelehnt wird.[14] Inwieweit dieser Grundsatz allgemein auf andere Fälle übertragbar ist, wurde bisher höchstrichterlich nicht entschieden. M. E. stellt das Urteil einen Einzelfall dar. Die Erhebung einer Klage sollte vom Stpfl. nur in Ausnahmefällen gefordert werden, zumal mit dem Rechtsstreit auch weitere Kosten entstehen sowie ggf. eine lange Verfahrensdauer einhergehen kann. Erfolgte der Verzicht seitens des Stpfl. zudem aufgrund nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gründe, z. B. um eine die Schadenskompensationszahlung übersteigende Beitragsrückerstattung zu erlangen, sollte ebenfalls keine Anrechnung des entgangenen Vorteils erfolgen (wohl aber anteilig die Beitragsrückerstattung).

 

Rz. 24

Zu einer indirekten Anrechnung kommt es im Fall von Kostenersparnissen. Hauptanwendungsfall ist hierbei die sog. Haushaltsersparnis bei außergewöhnlichen Belastungen wegen einer außerhäuslichen Unterbringung, u. a. (krankheitsbedingter) Aufgabe des eigenen Wohnstandes des Stpfl. In einem solchen Fall soll die Haushaltsersparnis von den entstandenen Kosten zu kürzen sein.[15] Dies gilt nur in solchen Fällen nicht, in denen der Stpfl. seinen Haushalt neben der außerhäuslichen Unterbringung beibehält und nicht aufgibt.[16] Ist allerdings davon auszugehen, dass der Stpfl. in den beibehaltenen Haushalt nicht zurückkehrt, ist dennoch ein...

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