Rz. 36

Die fiktive tarifliche ESt, die auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird nach § 32c Abs. 2 S. 1 EStG für jeden Vz des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. An die Stelle der tatsächlichen treten nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG die durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach § 32c Abs. 2 S. 3 EStG ermittelt im Wege der gleichmäßigen Verteilung der Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Vz des Betrachtungszeitraums auf die Vz des Betrachtungszeitraums.

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