1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt ab Vz 2013 nicht nur für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sondern auch für Personen, die einen Freiwilligendienst leisten (§ 52 Abs. 4 S. 1 EStG). Für Wehrsoldempfänger wurde die vollständige Steuerbefreiung der Geld- und Sachbezüge eingeschränkt, die an sich nur für Wehrpflichtige, nicht aber für freiwillig den Wehrdienst Leistende gedacht war. Für freiwillig Wehrdienst Leistende, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2014 begonnen hatte, galt die Steuerbefreiung der gesamten Geld- und Sachbezüge fort (§ 52 Abs. 4 S. 2 EStG).

Ab Vz 2020 entfällt die Steuerbefreiung des Wehrsoldes der freiwillig Wehrdienst Leistenden sowie die Steuerbefreiung der Bezüge an Reservedienst Leistende nach dem Wehrsoldgesetz (§ 3 Nr. 5 Buchst. c und d EStG a. F.). Des Weiteren wurde die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 5 WSG aufgenommen, die bisher nach § 20 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) geleistet wurden und nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei waren.[1]

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt nur für die ausdrücklich genannten Leistungen. Geld- und Sachbezüge aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere von einem ausl. Rechtsträger, sind nicht erfasst.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

2 Geld- und Sachbezüge von Wehrpflichtigen (§ 3 Nr. 5 Buchst. a EStG)

 

Rz. 3

§ 3 Nr. 5 Buchst. a EStG stellt die Geld- und Sachbezüge steuerfrei, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 WPflG erhalten. Da das WPflG nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt (§ 2 WPflG), gibt es derzeit keine praktischen Anwendungsfälle. Die Bezüge von Berufs- und Zeitsoldaten sowie von freiwillig Wehrdienst Leistenden (§ 58b SG) fallen ohnehin nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG. Deren Sachbezüge sind teilweise nach § 3 Nr. 4 EStG steuerfrei.

 

Rz. 4

Nach § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG sind also im Spannungs- oder Verteidigungsfall dem Grunde nach sämtliche Geld- und Sachleistungen steuerfrei, die die in § 4 WPflG genannten Wehrdienste Leistenden erhalten. Da deren Geld- und Sachleistungen seit 2020 umfassend im USG geregelt sind (§ 3 Nr. 48 EStG Rz. 3),[1] läuft die Vorschrift "ins Leere". Die Geld- und Sachleistungen im Spannungs- und Verteidigungsfall sind im Rahmen von § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei.

 

Rz. 5

Die Geld- und Sachbezüge im Verteidigung- oder Spannungsfall sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf stpfl. Bezüge angerechnet werden. Wird in diesem Fall einem Beamten, Richter oder anderen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der an einer Wehrübung teilnimmt, das Gehalt gekürzt, dann ist nur das gekürzte Gehalt stpfl.[2]

[1] Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl I 2019, 1147; BT-Drs. 19/9491, 124.

3 Geld- und Sachbezüge von Zivildienstleistenden (§ 3 Nr. 5 Buchst. b EStG)

 

Rz. 6

§ 3 Nr. 5 Buchst. b EStG stellt die Geld- und Sachbezüge steuerfrei, die Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten. Da die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt (§ 1a ZDG), gibt es derzeit keine praktischen Anwendungsfälle. Nach § 35 ZDG finden auf die Zivildienstleistenden in Fragen der Geld- und Sachbezüge, der Fürsorge und Heilfürsorge sowie in anderen Bereichen die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für Wehrpflichtige der unteren Mannschaftsdienstgrade gelten. Neben den Geldleistungen sind also im Spannungs- oder Verteidigungsfall Verpflegung, Unterkunft, Dienstkleidung (Arbeitskleidung) und die Heilfürsorge steuerfrei. Anstelle von Dienstkleidung und zur Abgeltung der Abnutzung eigener Kleidung werden nach § 35 Abs. 4 ZDG u. U. besondere Beträge gezahlt. Ferner erhalten Zivildienstleistende, denen keine dienstliche Unterkunft zugewiesen werden kann und deshalb Heimschlaferlaubnis erteilt wird, Fahrgeld für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Alle diese im Spannungs- oder Verteidigungsfall gezahlten Bezüge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 5 Buchst. b EStG.

4 Wehrsold freiwillig Wehrdienst Leistender (§ 3 Nr. 5 Buchst. c EStG a. F.)

 

Rz. 7

§ 3 Nr. 5 Buchst. c EStG a. F. stellte den nach § 2 Abs. 1 WSG a. F. gezahlten Wehrsold steuerfrei, den Soldaten i. S. v. § 1 Abs. 1 WSG erhalten. Soldaten i. S. v. § 1 Abs. 1 WSG a. F. waren Wehrpflichtige, freiwillig Wehrdienst Leistende (§ 58b SG) und ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten, die zu Dienstleistungen herangezogen werden. Wehrsold nach § 2 Abs. 1 WSG a. F. erhielten Wehrpflichtige sowie Soldaten, die den freiwilligen Wehrdienst gem. § 58b SG leisteten. Da die Wehrpflicht derzeit ausgesetzt ist (Rz. 3) und zudem § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG bereits die Geld- und Sachbezüge der Wehrpflichtigen umfassend steuerfrei stellt, wirkte die Steuerfreiheit somit nur für die freiwillig Wehrdienst leistenden Soldaten i. S. v. § 58b SG. Dies galt für nach 2013 begonnene Dienstverhältnisse (Rz. 1). Aufgrund der Anpassung der wehrsoldrechtlichen Leistungen an die Besoldung von Soldaten/innen auf Zeit ist die Steuerbefreiung ab Vz 2020 entfallen.[1]

 

Rz. 8

Steuerfrei ist bis Vz 2019 (Rz. 1) der gem. § 2 Abs. 1 WSG a. F. gezahlte Wehrsold. Hierbei handelt es sich...

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