1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die 2017 bis 2030 geltende Steuerfreiheit[1] soll mit dazu beitragen, die Elektromobilität durch Ausbau und Überlassung der Ladeinfrastruktur zu fördern[2] und das umweltfreundliche Engagement der begünstigten Fahrzeugbesitzer honorieren.[3] Die Steuerfreiheit ist befristet, um einen möglichst zeitnahen Anreiz zu setzen, und weil der technische Fortschritt noch nicht absehbar ist. Sie ist erstmals auf Vorteile anzuwenden, die als laufender Arbeitslohn in einem nach 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach 2016 zugewendet werden und letztmals auf Vorteile anzuwenden, die als laufender Arbeitslohn in einem vor 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor 2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG).

[1] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016, BGBl I 2016, 2498; Wünnemann, NWB 2016, 3228; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[2] Kussmaul/Kloster, BB 2016, 1817.
[3] BR-Drs. 277/16, 8.

2 Zusätzlichkeitserfordernis

 

Rz. 2

Es muss sich um Vorteile handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Vorteile erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn finanziert wurden.[2] Die Gehaltsumwandlung ist durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG).[3] Die Vorteile dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Vorteile darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung vor der Änderung der Rspr. nicht begünstigt war (R 3.33 Abs. 5 S. 2 LStR 2015).[4]

 

Rz. 3

Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt. Unschädlich ist daher ein Vorteil, der unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht wird (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen Vorteilen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015).

[1] BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401; Haupt/Hausner, DStR 2020, 569; a. A. BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222, Nichtanwendungserlass; Briese, DStR 2021, 83.
[2] A. A. BMF v. 22.5.2013, IV C 5 – S 2338/11/10001-02 , BStBl I 2013, 728; BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222; BMF v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009:004, Rz. 34, BStBl I 2020, 972.
[3] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

3 Begünstigte Personen

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt nur für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile. Der Vorteil muss also auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen. Begünstigt sind somit lediglich Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV). Hierzu gehören auch Betriebspensionäre, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter, Geschäftsfreunde und Kunden sind nicht begünstigt.[1] Ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil liegt auch vor, wenn er als Ausfluss des Dienstverhältnisses einem vom Arbeitnehmer bestimmten Dritten gewährt wird (z. B. das Elektrofahrzeug des Ehegatten wird aufgeladen).

 

Rz. 5

Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Vorteile, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber gewährt. Dessen ungeachtet stellt die Finanzverwaltung auch Vorteile steuerfrei, die Leiharbeitnehmer nicht von ihrem Arbeitgeber (d. h. dem Verleiher), sondern von demjenigen, bei dem sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (d. h. vom Entleiher), gewährt werden.[2] Dies entspricht der Gesetzesbegründung, die mit dem Verweis auf § 9 Abs. 4 S. 1 EStG jedoch keine passende Rechtsgrundlage benennt.[3] Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz von Leiharbeitern und Stammbelegschaft hat m. E. keine steuerrechtliche Bedeutung.

[1] BMF v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009:004, Rz. 17, BStBl I 2020, 972; Gehrs/Brügge, StuB 2021, 67; Dorn, Lohn und Gehalt direkt digital, 2021, 2; Weber, BBK 2020, 970.
[3] BR-Drs. 277/16, 8.

4 Elektrisches Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

 

Rz. 6

Steuerfrei ist der geldwerte Vorteil, der sich aus dem elektrischen Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ergibt, d. h. der Wert des aus dem Ladevorgang unentgeltlich oder ver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge