1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.[1] Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.[2] Eine erneute Verlängerung erfolgte durch G. v. 19.6.2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).[3] Es handelt sich um eine Sonderregelung zur Vermeidung von sozialen Härten, der durch die Corona-Krise bedingten Kurzarbeit. So soll der Kaufkraftverlust partiell kompensiert werden, der durch den Lohnausfall infolge der Kurzarbeit eintritt und der auch nicht durch Leistungen der Agentur für Arbeit gedeckt wird. Auf eine Freiwilligkeit des Zuschusses kommt es nicht an, Die Steuerfreiheit gilt auch für eine tariflich vereinbarte Aufstockung des Kurzarbeitergelds.[4] Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG).

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 50 EStG Rz. 12). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem aus. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden, sofern es sich um inhaltlich vergleichbare Leistungen handelt.

[1] G. v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385.
[2] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] BGBl I 2022, 911; Hörster, NWB 2022, 1832; Bergan, DStR 2022, 1233.
[4] BT-Drs. 19/19150, 12.

2 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

 

Rz. 3

Begünstigt sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei erheblichem Arbeitsausfall unter den in den §§ 95ff. SGB III festgelegten Bedingungen ausgezahlt und von der Agentur für Arbeit geleistet. Das Saison-Kurzarbeitergeld betrifft nur die Schlechtwetterzeit im Baugewerbe und vergleichbaren Wirtschaftszweigen für den Zeitraum vom 1.12. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres(§ 101 Abs. 1 SGB III). Die Zuschüsse müssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld hinzukommen. Wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld verneint, geht die Vorschrift ins Leere.

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt nur für Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Leistungen an fremde Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer) sind nicht begünstigt. Ebensowenig sind Leistungen an Subunternehmer oder andere selbstständig tätige Auftragnehmer begünstigt.

3 Lohnzahlungszeiträume zwischen 1.3.2020 und 30.6.2022

 

Rz. 5

Die Zuschüsse müssen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 30.6.2022 enden geleistet werden. Auf den Grund der Kurzarbeit kommt es im Einzelnen nicht an. Die Steuerfreiheit greift also auch für eine Kurzarbeit, die ohne die Corona-Krise eingetreten wäre. Zuschüsse für eine Kurzarbeit in einem nach dem 30.6.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum sind nicht begünstigt.

4 Höchstbetrag

 

Rz. 6

Die Zuschüsse sind nur bis zur Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III abzüglich des Kurzarbeitergelds steuerfrei. Das Soll-Entgelt ist nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB III das reguläre Bruttoarbeitsentgelt ohne ein Mehrarbeitsentgelt. Das Ist-Entgelt ist nach § 106 Abs. 1 S. 3 SGB III das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Sowohl das Soll-Entgelt als auch das Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag gerundet (§ 106 Abs. 1 S. 5 SGB III).

 

Rz. 7

Das Ist-Entgelt ist in den Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 SGB III zu erhöhen. In den Fällen des § 106 Abs. 4 und 5 SGB III ist das durchschnittliche Soll-Entgelt maßgebend.

 

Rz. 8

Die Differenz zwischen dem (Brutto)Soll-Entgelt und dem (Brutto)Ist-Entgelt wird mit 80 % angesetzt und sodann um das Kurzarbeitergeld gekürzt. Der danach verbleibende Betrag ist der Höchstbetrag, der steuerfrei bleibt. Da anders als bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds nicht auf die Nettoentgeltdifferenz abgestellt wird, erhöht die Steuerfreiheit die Kaufkraft des Arbeitnehmers zusätzlich.

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