Rz. 33

Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die ESt des laufenden Jahres, wenn die Ehegatten im vergangenen Jahr zusammenveranlagt worden waren.[2] Zu Verspätungszuschlägen s. Rz. 27, zu Säumniszuschlägen und Zinsen s. Rz. 28. Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass das FA die Steuerschuld wahlweise gegenüber jedem Ehegatten geltend machen kann.[3] Die Erfüllung, die Aufrechnung und die Sicherheitsleistung durch einen Ehegatten wirken auch zugunsten des anderen (§ 44 Abs. 2 S. 1 u. 2 AO).

 

Rz. 34

Müssten beide Ehegatten unvermeidlich für die ESt einstehen, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG unzulässig.[4] Das Gesetz räumt daher den Ehegatten die Möglichkeit ein, zwar nicht die Steuerschuld, wohl aber die Vollstreckung durch Herbeiführung einer Aufteilung einzuschränken (§§ 268ff. AO). Der Grundgedanke der Regelung ist folgender: In der Mehrzahl der Fälle wird die ESt-Schuld anstandslos gezahlt, sodass die gesamtschuldnerische Haftung ohne jede praktische Bedeutung ist. Nur in seltenen Fällen wird die Vollstreckung eingeleitet. Müsste das FA in jedem Veranlagungsfall die Steuerschuld vorsorglich auf die Ehegatten aufteilen, wäre das mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Er wird vermieden, wenn im Regelfall eine Aufteilung nicht erfolgt und das FA erst im Vollstreckungsfall auf Antrag tätig wird.

 

Rz. 35

Der interne Ausgleich zusammenveranlagter Ehegatten ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind Ehegatten im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 BGB). Nach der Rspr. der Zivilgerichte ist ein Maßstab das Verhältnis der Einkünfte zueinander.[5] Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Steuern, die auf die Einkünfte der einzelnen Gesamtschuldner entfallen.[6] Sachgerecht ist allein ein Ausgleichsmaßstab ausgehend von dem Verhältnis, das sich bei Einzelveranlagung ergeben würde, entsprechend § 270 AO.[7] Der umfassende interne Steuerausgleich nach dem Anteil an der von beiden Ehegatten gemeinsam festgelegten ESt-Schuld gilt auch für Steuernachzahlungen und Erstattungen.

[3] Einzelheiten bei Helliger, DStR 1977, 127f.
[4] Vgl. zum LAG BVerfG v. 21.2.1961, 1 BvL 29/57, 20/60, BStBl III 1961, 55.
[5] BGH v. 6.12.1978, IV ZR 82/77, DB 1979, 1225; BGH v. 31.5.2006, XII ZR 111/03, BFH/NV Beilage 2006, 508.
[7] BGH v. 31.5.2006, XII ZR 111/03, BFH/NV Beilage 2006, 508; Witt, DStR 2006, 56; Ettlich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 26b EStG Rz. 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge