Rz. 30

Ab Vz 2013 werden die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Nur auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung und hat nur klarstellende Bedeutung. Sie gilt nicht für die Pausch- und Freibeträge der §§ 10c, 33a Abs. 2 und 33b EStG.[1] Hierfür liegen dort eigene Regelungen vor, die dem § 26a Abs. 2 EStG vorgehen. Denn in § 26a Abs. 2 EStG wird an die Kostentragung angeknüpft, während die Pausch- und Freibeträge unabhängig davon gewährt werden, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen angefallen sind.

 

Rz. 31

Ab Vz 2013 wird die zumutbare Belastung nicht mehr wie bisher nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten, sondern nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.

Rz. 32 bis 34 einstweilen frei

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