Rz. 67

Das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die erforderlichen Tatbestandsmerkmale (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dauerndes Getrenntleben) zu irgendeinem Zeitpunkt im Vz gleichzeitig (nebeneinander) vorgelegen haben.[1] Nicht ausreichend ist das Vorliegen zeitlich hintereinander. Auch Ehegatten, die am 31.12. des Vz geheiratet haben oder am 1.1. des Vz rechtskräftig geschieden worden sind, können die Zusammenveranlagung wählen und damit den Splittingvorteil in Anspruch nehmen. Fällt nur eine derart kurze Ehezeit in den Vz, kann die Frage des dauernden Getrenntlebens regelmäßig nur nach den Verhältnissen des folgenden bzw. des vorangegangenen Vz beurteilt werden.

[1] BFH v. 25.1.2002, III B 127/01, BFH/NV 2002, 645; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 26 EStG Rz. 6.

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