Rz. 76

Die Angaben in der Erklärung müssen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden; dies hat der Stpfl. zu versichern (§ 150 Abs. 2 AO). Die Versicherung hat allerdings nicht die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB), während andererseits auch ohne die Unterzeichnung der Versicherung eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) gegeben sein kann, wenn ESt durch Falschangaben verkürzt wird. Die Versicherung ist mithin ein bloßer "Aufruf zur Wahrheit". Sie soll dem Stpfl. bewusst machen, dass er äußerlich ersichtlich die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung übernimmt.[1] Erkennt der Stpfl. nachträglich, dass er in der Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 AO). Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen (§ 153 Abs. 2 AO). Erkennt der Stpfl. im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Berichtigungspflicht nicht nach, so liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.[2]

 

Rz. 77

Über steuerfreie Einkünfte braucht der Stpfl. keine Erklärung abzugeben. Da es aber gerade der Zweck der Erklärungspflicht ist, die Steuerfreiheit zu prüfen, darf der Stpfl. sich dabei nicht allein von seiner Rechtsansicht leiten lassen. Die Entscheidung des Stpfl. hierüber wäre eine unzulässige Vorwegnahme einer rechtlichen Beurteilung, die allein das FA zu treffen hat. Deshalb kann das FA auch Angaben zu Einnahmen verlangen, die der Stpfl. für steuerfrei hält, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Befreiung vorliegt.

 

Rz. 78

Die amtlichen Vordrucke sind grds. vollständig auszufüllen, soweit für die Besteuerung bedeutsame Umstände abgefragt werden. Lässt der Stpfl. eine im Formular ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet, handelt er regelmäßig grob schuldhaft.[3] Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur ESt-Erklärung ist nicht grundsätzlich grob fahrlässig i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.[4]

 

Rz. 79

Die Steuererklärung muss so gestaltet sein, dass sie ein Veranlagungsverfahren eröffnen kann; d. h. sie muss vollständig sein. Allerdings können noch nicht endgültig feststehende Sachverhalte bis zu ihrer Verwirklichung vorläufig erklärt werden. Dann ist eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) möglich. Wird lediglich der Mantelbogen eingereicht, handelt es sich nicht um eine ausreichende ESt-Erklärung.[5]

[2] BMF v. 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, BStBl I 2016, 490, zur Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige.

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