Rz. 52

Eine vorläufige ESt-Erklärung ist rechtlich nicht anerkannt. Was mit der Bezeichnung einer Steuererklärung als vorläufig gemeint ist, muss durch Auslegung abstellend auf den Empfängerhorizont ermittelt werden. Häufig kommt darin der Vorbehalt der Berichtigung zum Ausdruck, weil der Stpfl. maßgebliche Umstände noch nicht kennt und sich die Nachmeldung nach Klärung vorbehält. Darin kann die Anregung gesehen werden, die ESt vorläufig nach § 165 AO festzusetzen. Es kann auch die Anregung einer Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gemeint sein, wenn auf eine Grundsatzentscheidung des BFH oder des BVerfG gewartet werden soll.

 

Rz. 53

Ist die "vorläufige" Erklärung inhaltlich unvollständig, kann das FA zwangsweise die Abgabe einer vollständigen Erklärung durchsetzen bzw. die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Verspätungszuschläge können aber nur festgesetzt werden, wenn die Erklärung so mangelhaft ist, dass sie das normale Veranlagungsverfahren nicht einleiten kann.[1] Von diesem Fall abgesehen, ist auch eine vorläufige Steuererklärung voll gültig und wahrt die Erklärungsfrist.[2] Grundsätzlich erfüllt der Stpfl. daher seine Steuererklärungspflicht, wenn die Erklärung geeignet ist, ein Veranlagungsverfahren zu veranlassen.

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