Rz. 50

Anstelle der Stpfl. haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen die ESt-Erklärung abzugeben (§ 34 Abs. 1 AO). Natürliche Personen, die geschäftsunfähig (§ 105 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB) sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei minderjährigen Kindern sind das insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), im Übrigen aber auch z. B. der Vormund für unter Vormundschaft stehende Personen (§ 1773 BGB), der Amtsvormund (§ 1791b BGB), der Betreuer (§ 1896 BGB) oder der Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB).[1]

 

Rz. 51

Nach § 34 Abs. 3 AO treffen steuerliche Pflichten auch solche Personen, die nicht gesetzliche Vertreter des Stpfl. sind, denen jedoch die Verwaltung fremden Vermögens für die Eigentümer aufgrund gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder letztwilliger Verfügung obliegt.[2] Diese Vermögensverwalter haben die steuerlichen Pflichten des Stpfl. als eigene Verpflichtung zu erfüllen, "soweit ihre Verwaltung reicht". Dazu gehören:

  • Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, d. h. hinsichtlich der Insolvenzmasse, auch die Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung des Schuldners zu erfüllen.[3] Darüber hinaus trifft ihn diese Verpflichtung auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte.[4] Nur für solche Einkünfte, die der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Verfahrens bzw. außerhalb des Insolvenzverfahrens erzielt, trifft diesen die Erklärungspflicht.[5] Dies betrifft Umsätze bzw. Einkünfte aus dem nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen oder pfändungsfreien Vermögen; daher ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner zur Erklärung verpflichtet, z. B. zur Abgabe von USt-Erklärungen für das freigegebene Unternehmen. Entsprechendes gilt für die Erklärung zu Besteuerungsgrundlagen, die den mit dem Schuldner zusammenveranlagten Ehegatten betreffen. Soweit der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Erklärungen Informationen benötigt, muss ihm der Schuldner diese geben (§ 97 InsO). Für die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters ist es i. d. R. unerheblich, ob die Insolvenzmasse über ausreichende Mittel verfügt, um diese Erklärungen durch einen Dritten erstellen zu lassen.[6] Soweit der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Steuererklärungen einschließlich Steueranmeldungen abzugeben, und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind Zwangsmaßnahmen (§§ 328, 329 AO) gegen ihn zulässig.[7] In massearmen Verfahren kann jedoch regelmäßig von der Anwendung von Zwangsmitteln abgesehen werden; die Besteuerungsgrundlagen sind dann zu schätzen. Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters endet grundsätzlich mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund der Teileinkommensteuererklärungen des Insolvenzverwalters und des Schuldners ermittelt das FA die ESt für den Schuldner. Die ESt ist sodann in die Insolvenzforderung (die vor Verfahrenseröffnung entstandene Steuerschuld), die Masseverbindlichkeit (die durch die Handlungen des Insolvenzverwalters entstandene Steuer) und die insolvenzfreie Forderung aufzuteilen.[8]

  • Vorläufiger Insolvenzverwalter

    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) hat auch die ESt-Erklärung für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung abzugeben.[9] Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 InsO) ist dagegen kein Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 AO.[10] Seine Tätigkeit ist i. d. R. auf Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Prüfungen nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO beschränkt.[11]

  • Testamentsvollstrecker

    Soweit es um vor dem Tod des Erblassers entstandene Steuerschulden (Nachlassverbindlichkeiten) und somit um die Abgabe einer ESt-Erklärung geht, die noch den Erblasser betrifft, obliegt dem Testamentsvollstrecker als Verwalter des Nachlassvermögens die Erklärungspflicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Testamentsvollstreckung erzielten und dem Erben zuzurechnenden Einkünfte trifft die Erklärungspflicht nur den Erben.[12]

  • Nachlassverwalter

    Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Grundsätze bei Testamentsvollstreckung gelten entsprechend.[13]

  • Zwangsverwalter

    Der Zwangsverwalter (§ 152 ZVG) ist hinsichtlich der Einkünfte aus den beschlagnahmten Grundstücken erklärungspflichtig. Der Zwangsverwalter muss auch die ESt des Vollstreckungsschuldners entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.[14] Die übrigen Einkünfte erklärt der Vollstreckungsschuldner als Stpfl.

  • Pfändungsgläubiger

    Pfändungsgläubiger und Empfänger eines abgetretenen Anspruchs auf Erstattung von LSt bzw. ESt eines Ehegatten sind nicht berechtigt, anstelle des Vollstreckungsschuldners und dessen Ehegatten beim FA die Durchführung einer Ehegattenzusammenveranlagung zu beantragen. Der Pfändungsgläubiger ist zur Durchsetzung seine...

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