Rz. 43

Das FA darf grds. darauf vertrauen, dass die Angaben des Stpfl. in der Erklärung und in den Anlagen in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig sind.[1] Es braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten und Zweifel aufdrängen, ist das FA zu weiterer Aufklärung verpflichtet.[2] Die in der Erklärung gemachten Angaben begründen daher die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit. § 158 AO enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgrundsatz.[3] Der Stpfl. trägt daher die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, wenn er von den von ihm in der Erklärung gemachten Angaben später abweichen will. Gelingt dieser Nachweis, kann der Stpfl. auch bei vorsätzlich falschen Angaben nicht an dem einmal Erklärten festgehalten werden.

 

Rz. 44

Nachträglich erkannte Fehler in der Steuererklärung durch unvollständige oder unrichtige Angabe von Tatsachen hat der Stpfl. nach § 153 AO zu berichtigen, sobald er sie erkennt und die Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.[4] Unrichtige rechtliche Wertungen braucht der Stpfl. nicht zu berichtigen.

[3] Geurts, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 EStG Rz. C 59.
[4] BMF v. 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, BStBl I 2016, 490.

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