Rz. 35

Die moderne, auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Stpfl. abstellende Besteuerung des Einkommens ist nur durch die Erfüllung der Erklärungspflicht durchführbar. Denn nur durch die Steuererklärung kann die Finanzverwaltung die für die Veranlagung erforderliche Tatsachenkenntnis erlangen. Die Erklärungspflicht ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO.[1] Da der Stpfl. staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, darf ihm ein entsprechender finanzieller Beitrag auferlegt werden. Dazu ist die Abfrage von Daten unerlässlich. Die entsprechende Offenbarungs- und Deklarationspflicht des Stpfl. ist daher verfassungsrechtlich zulässig.[2]

 

Rz. 36

Die allgemeinen Grundlagen der Steuererklärungspflicht bilden die §§ 149153 AO. Für die Frage, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, verweist § 149 Abs. 1 S. 1 AO auf die Einzelsteuergesetze. Durch Gesetz v. 14.12.1984[3] wurden die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe von ESt-Erklärungen mit der Anfügung des § 25 Abs. 3 in das EStG aufgenommen.

 

Rz. 37

Durch § 56 EStDV (Ermächtigungsgrundlage § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) wird die nach § 25 Abs. 3 EStG an sich umfassend geltende Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung auf die Fälle beschränkt, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt. § 56 S. 2 EStDV verpflichtet den Stpfl. zur Abgabe einer ESt-Erklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Vz ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Diese Verpflichtung gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Vz.[4]

 

Rz. 38

§ 60 EStDV (Ermächtigungsgrundlage § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) regelt, welche Unterlagen bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bzw. Einnahme-Überschussrechnung der ESt-Erklärung beizufügen sind (Rz. 80).

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