Rz. 101

Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG ist die ESt eine Jahressteuer, die jährlich mit Ablauf des Kj. entsteht(§ 36 Abs. 1 EStG). Sie ist  weder für einen kürzeren noch längeren Zeitraum festzusetzen . Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Stpfl. während des ganzen Jahres Einkünfte bezogen hat. Das gilt ebenso für den Tarif des § 32a EStG, der ein Jahrestarif ist, sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Abschnittsbesteuerung schränkt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein, da idealiter die Leistungsfähigkeit erst nach Ablauf jeglicher Erwerbstätigkeit, regelmäßig also erst mit dem Tod, feststehen kann. Da der Staat aber auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen angewiesen ist, wird die Leistungsfähigkeit abschnittsweise bemessen und besteuert.[1] Lediglich § 10d EStG lässt eine periodenübergreifende Betrachtung zu. § 2 Abs. 7 S. 2 EStG bestimmt dementsprechend, dass die Besteuerungsgrundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kj. zu ermitteln sind (= Ermittlungszeitraum).

Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt, dass auch Dauersachverhalte von der Finanzbehörde für jeden Vz neu zu ermitteln und zu würdigen sind.[2] Es gibt kein für den Stpfl. schutzwürdiges Vertrauen auf das Beibehalten einer für ihn günstigen, aber falschen Verwaltungsauffassung. Eine Bindungswirkung besteht demgegenüber im Rahmen der LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), der verbindlichen Zolltarifauskunft (§ 23 ZG) der verbindlichen Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204ff. AO) und der verbindlichen Auskunft mit Bindungswirkung (§ 89 Abs. 2 AO). Darüber hinaus ist das Vertrauen des Stpfl. auf eine für ihn günstige Rechtsauslegung im Rahmen des § 176 AO geschützt.

 

Rz. 102

Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht wegen Geburt, Todes, Wegzugs in das Ausland, Zuzugs aus dem Ausland nicht während des ganzen Kalenderjahres, sind im Fall des Wechsels der Steuerpflicht die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen, d. h., es erfolgt eine gemeinsame Ermittlung der Einkünfte für das Kj. Im Fall der Geburt oder des Todes besteht die Steuerpflicht ebenfalls nur für einen kürzeren Zeitraum als das Kj. Der Ermittlungszeitraum wird nicht verändert, der Jahrestarif ist auf ein Teiljahreseinkommen anzuwenden.

Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kj. vom Inland ins Ausland, sind seine in diesem Kj. nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet.[3]

 

Rz. 103

Vom materiell-rechtlichen Begriff des Ermittlungszeitraums ist der verfahrensrechtliche Begriff des Vz zu trennen. § 25 Abs. 1 EStG bestimmt, dass die ESt nach Ablauf des Kj. (= Vz) festgesetzt (= veranlagt) wird.

 

Rz. 104

Der Ermittlungszeitraum für das zu versteuernde Einkommen kann vom Gewinnermittlungszeitraum einzelner Einkünfte abweichen, weil ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr besteht (§ 4a EStG, §§ 8b, 8c EStDV). In diesen Fällen ist der Gewinn aufzuteilen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) oder dem Kj. zuzuordnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG; vgl. i. E. § 4a EStG Rz. 4ff.).

 

Rz. 105

Die ESt entsteht nach § 36 Abs. 1 EStG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Vz. Die ESt 2018 entsteht somit mit Ablauf des 31.12.2018 usw. Dies gilt auch für Ehegatten, selbst wenn die ESt je nach Art der Veranlagung unterschiedlich hoch ist. Abweichend entstehen

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