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Bei der Steuerfestsetzung wird zwischen der tariflichen und festzusetzenden ESt unterschieden. Die tarifliche ESt ist diejenige, die sich für das einzelne zu versteuernde Einkommen ergibt. Sie folgt aus der Summe der ESt, die sich aus der Steuer nach § 32a EStG vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG ergibt.

Die tarifliche ESt, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG, die Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 S. 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes[1], ist die festzusetzende ESt (§ 2 Abs. 6 EStG).

Ab Vz 2009 ist die Formel geändert und § 2 Abs. 6 EStG insoweit ergänzt worden, dass die sich aus der besonderen Besteuerung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ergebende Steuer die tarifliche ESt erhöht und somit bei der festzusetzenden ESt zu berücksichtigen ist.

[1] G. v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794.

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