Rz. 75

Steuerbare Einkünfte setzen nach § 2 Abs. 1 EStG voraus, dass der Stpfl. sie im Rahmen einer der 7 Einkunftsarten durch eine Erwerbstätigkeit durch Beteiligung am allgemeinen Markt[1] (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erzielt.[2]

 

Rz. 76

Als subjektiver Tatbestand ist erforderlich, dass die Tätigkeit von der Absicht getragen ist, über die Aufwendungen hinaus einen Überschuss zu erzielen. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG verlangt die Absicht, Gewinn zu erzielen.[3] Dieses Tatbestandsmerkmal für gewerbliche Einkünfte ist allen anderen Einkunftsarten immanent[4]: Wer keine Gewinne oder Überschüsse erzielen will, handelt außerhalb einer Einkunftsart, handelt nicht steuerbar, sodass er seine Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgleichen kann.[5] Verluste, die dem Stpfl. durch eine unter keine Einkunftsart fallende Erwerbstätigkeit entstehen, wirken sich ebenso wenig steuermindernd aus, wie etwaige Gewinne und Überschüsse daraus das nicht stpfl. Einkommen erhöhen. Dies folge aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen und dazu den Stpfl. entsprechend seiner Leistungsfähigkeit heranzuziehen.[6] Der Große Senat verwendet hierzu den Begriff der Liebhaberei, einem Rechtsinstitut, das von der Rspr.[7] entwickelt worden ist, ohne dass der Gesetzgeber bis heute eine eigene Definition gegeben hat. Der Begriff Liebhaberei ist sprachlich wenig gelungen, da er lediglich dazu geeignet erscheint, Betätigungen zu erfassen, die ein privates Bedürfnis befriedigen, wie Hobbys, Freizeitbeschäftigungen und andere Vergnügen bringende Handlungen, er aber hierüber weit hinausgeht und z. B. Betätigungen sog. Verlustzuweisungsgesellschaften oder die Beteiligung an Mietkaufmodellen erfasst.

[1] BFH v. 26.1.1995, IV R 23/93, BStBl II 1995, 467; § 34 EStG Rz. 38; Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 EStG Rz. 71ff.
[2] Kirchhof, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2 EStG Rz. B 181; Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 122: objektiver Tatbestand.
[3] Kraft/Schaz, DStR 2016, 2936.
[5] Einkunftserzielungsabsicht als Überbegriff für Gewinnerzielungsabsicht/Überschusserzielungsabsicht; vgl. BFH v. 19.11.1985, VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289.
[7] Beginnend mit der Rspr. des RFH, vgl. z. B. RFH v. 14.3.1929, RStBl 1929, 329.

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