Rz. 31

Sowohl Betriebsveräußerung als auch Betriebsaufgabe setzen voraus, dass der Unternehmer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit, wie sie in der Gestalt des jeweiligen Unternehmens zum Ausdruck kam (sein "unternehmerisches Engagement"), beendet[1]. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergibt sich zum einen aus dem umfassend zu verstehenden (Rz. 24, 30) Begriff "Aufgabe" des Gewerbebetriebs, verbunden mit dem Umstand, dass der Begriff "Gewerbebetrieb" nach der in § 15 Abs. 2 EStG enthaltenen Legaldefinition ("Betätigung") bzw. dem mehrfachen Abstellen in § 15 Abs. 3 EStG auf den Gewerbebetrieb als "Tätigkeit" durchaus tätigkeitsbezogen ist. Zudem ist das Merkmal erforderlich zur teleologisch notwendigen Abgrenzung der steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe- und -veräußerungsvorgänge von nach dem Gesetzeszweck nicht begünstigten Vorgängen wie Betriebsunterbrechung, allmählicher Betriebsabwicklung oder Vorgängen einer Strukturveränderung (Rz. 39ff.).[2] An dem Tatbestandsmerkmal der Betriebsaufgabe im Veräußerungsfall wird zwar festgehalten, dieses aber relativiert, indem die Wiederaufnahme des Betriebs nach 2 bis 3 Jahren als unschädlich qualifiziert wird.[3]

 

Rz. 32

Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. seine gewerbliche Tätigkeit insgesamt aufgibt. Denn der Begriff "Gewerbebetrieb" ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch objektbezogen, erfasst also die gewerbliche Tätigkeit bezogen auf die jeweilige organisatorische Einheit "Gewerbebetrieb" als Einkunftsquelle und nicht die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Stpfl. Das ergibt sich aus dem Vorverständnis der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die für die Auslegung prägend sind, weil es bei § 16 EStG um die Erfassung der stillen Reserven eines Betriebs geht, und die – wie übrigens auch die Formulierung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG "Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen" – davon ausgehen, dass jedenfalls der Einzelunternehmer[4] Einkünfte aus mehreren unterschiedlichen Gewerbebetrieben beziehen kann[5]. Der Einzelunternehmer kann auch gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten nebeneinander getrennt ausüben, ohne dass sie einen einheitlichen Betrieb bilden[6].

Betriebsveräußerung und -aufgabe sind also insoweit (wenn auch nicht in erster Linie, Rz. 24) objektbezogen zu verstehen: Entscheidend ist, dass der (Einzel-) Unternehmer die jeweilige Einkunftsquelle (Betrieb, Teilbetrieb etc.), wie sie sich aus der Eigenart des infrage stehenden gewerblichen Unternehmens definiert (Rz. 40), aufgibt oder veräußert[7]. Einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht es deshalb nicht entgegen, wenn der (Einzel-)Unternehmer nur einen von mehreren Betrieben veräußert und den oder die anderen weiterführt, sofern nur die Selbstständigkeit des veräußerten Betriebs gegenüber dem oder den anderen gewährleistet ist. Unschädlich für eine Veräußerung oder Aufgabe des (ganzen) Betriebs ist es auch, wenn nach der Veräußerung oder Aufgabe ein neuer Betrieb eröffnet wird, solange der neue Betrieb sich nicht lediglich als Fortsetzung des alten Betriebs darstellt, oder wenn die ursprüngliche gewerbliche Tätigkeit nur noch in einem unwesentlichen, gelegentlichen Umfang ausgeübt wird[8].

Anders sind die Verhältnisse bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, bei denen ihre gewerbliche Tätigkeit stets eine Einheit bildet[9]. Hier kann die Aufgabe oder Veräußerung eines Teils der gewerblichen Betätigung bzw. des ihr gewidmeten Betriebsvermögens stets nur den Charakter einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe haben, wenn deren Voraussetzung, d. h. eine gewisse Selbstständigkeit und Abgrenzbarkeit gegenüber dem Restbetrieb, erfüllt ist.

 

Rz. 33

Andererseits kann die mit § 16 EStG verbundene Aufdeckung der stillen Reserven nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass der Stpfl. eine beabsichtigte Fortführung des Betriebs vorgibt. Die Absicht der Weiterführung der gewerblichen Tätigkeit und das Fortbestehen des alten Betriebs muss ausreichend konkret dargelegt werden, um die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe zu vermeiden.[10]

 

Rz. 34

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Veräußerung wie für die Aufgabe eines Betriebs[11]. Allerdings tritt die Problematik bei der Betriebsveräußerung meist nicht auf, weil es dort durch die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (und damit im Regelfall z. B. auch des Kundenkreises) auf den Erwerber zur weiteren Nutzung regelmäßig nicht schwierig ist, den später neu eröffneten Betrieb von dem ehemaligen Betrieb abzugrenzen. Je wichtiger die Kundenbeziehungen für einen Betrieb sind, desto vorrangiger ist eine Tätigkeitsbeendigung der Veräußerers im Bereich dieses Kundenstamms für einen gewissen Zeitraum Voraussetzung für eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe.[12]

Grundsätzlich gilt: Gleichartige Tätigkeiten sprechen für eine Einheitlichkeit der gewerblichen Betätigung, unterschiedliche Aktivitäten sprechen für unterschiedliche Gewerbebetriebe. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeiten wirtschaftlich verfloc...

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