Rz. 3

Neben die Absicht, Veräußerungs- und Aufgabegewinne für steuerliche Zwecke vollständig zu erfassen, tritt in § 16 EStG der Zweck, die ermittelten Gewinne einer begünstigten Besteuerung zuzuführen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Aufdeckung der stillen Reserven im Veräußerungs- oder Aufgabejahr zu einer Zusammenballung und damit zu einer Steuerkumulierung durch den progressiven ESt-Tarif führt. Dies soll durch § 34 EStG gemildert werden[1]. Dazu gibt es einen Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG), dessen Einführung wohl nur dadurch zu erklären war, dass die Besteuerung der Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei ihrer Einführung heftig umstritten war (Rz. 4)[2]. In der heutigen Fassung verfolgt der Freibetrag im Wesentlichen soziale Ziele, nämlich die Altersversorgung. Das galt schon für die frühere Rechtslage[3], wird aber besonders deutlich durch die Umgestaltung zum einmaligen Lebensfreibetrag (Rz. 257).

Der Gesetzeszweck, die Steuerbelastung bei der zusammengeballten Aufdeckung stiller Reserven zu mildern, hat über eine teleologische Reduktion im Wege der Auslegung zur Folge, dass unter dem Begriff "Betriebsaufgabe" nur solche Vorgänge verstanden werden, die in einem engen zeitlichen Rahmen realisiert werden und deshalb – bei typisierender Betrachtungsweise – die Gefahr einer Kumulierung in sich tragen (Rz. 67).

[2] Strutz, Kommentar zum EStG 1925, Band II 1929, § 32 EStG Anm. 1-3.
[3] Gesetzesbegründung zum StEntlGesetz 1984, BT-Drs. 10/336, 27.

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