Rz. 32

Nach § 52 Abs. 25 S. 5 EStG, ist § 15b EStG nur auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Stpfl. nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenbetrieb begonnen wurde (Rz. 7).

Bei Einzelinvestitionen gibt es keinen Beitritt, sodass der Abschluss des modellhaften Vertrags bzw. der Verträge nach dem 10.11.2005 entscheidend ist.[1]

Bei Fonds bewirkt das doppelte Datum 10.11., dass selbst bei Beginn des Außenbetriebs vor diesem Zeitpunkt, aber Beitritt des Gesellschafters danach, kein Vertrauensschutz gewährt wird. Dieser steht nur den Anlegern zu, die vor dem 11.11.2005 einem Fonds beigetreten sind, dessen Außenvertrieb ebenfalls vor dem 11.11.2005 begonnen hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Steuerstundungsmodelle im letzten Quartal des Jahres typischerweise weitestgehend ihr prospektiertes Kapital eingesammelt haben.[2]

§ 15b EStG findet auch auf Altfonds Anwendung, soweit diese ab dem 11.11.2005 Kapitalerhöhungen beschließen oder Investitionen in neue Objekte tätigen.

[1] Beck, DStR 2006, 61, 66.
[2] BT-Drs. 16/107, 8.

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