Rz. 25

Schuldet der Schuldner gleichartige Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen, so kann er grundsätzlich bestimmen, welche Leistung er erbringen will (§ 366 Abs. 1 BGB, Leistungsbestimmungsrecht).[1] Daran ist auch das Steuerrecht gebunden.[2] Dies gilt auch für die in § 366 Abs. 2 BGB angegebene Reihenfolge, soweit eine Bestimmung durch den Schuldner nicht erfolgt. Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu erbringen, so bestimmt § 367 Abs. 1 BGB die Reihenfolge der Tilgung (zunächst Kosten, dann Zinsen, zuletzt die Hauptschuld). Trifft der Schuldner eine andere Bestimmung, kann der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigern (§ 367 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt die steuerliche Behandlung der Vorschrift des § 367 BGB dann nicht, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbringen kann, wenn er also wegen Überschuldung zu einer vollen Leistung nicht in der Lage ist. Bei Forderungen im Privatvermögen wird hier angenommen, dass zunächst eine Kapitalrückzahlung stattfindet und erst danach Zinsleistungen vorliegen.[3] Dies wirkt sich zugunsten des Gläubigers aus, da die Kapitalrückzahlung steuerlich irrelevant ist (Rz. 70 "Zinsen").

Stehen dem Stpfl. neben Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren diese mit dem Schuldner, dass er nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluss in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem Gesamtgläubiger eingehen.[4]

[1] OLG Köln. v. 3.12.2015, 3 U 15/15: Nachträgliche Tilgungsbestimmung bei Hinnahme von Anrechnungserklärung durch Schuldner.
[3] RFH v. 16.9.1936, VI A 678/36, RStBl 1937, 8.

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