Rz. 18

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag gilt Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a EStG und § 10b EStG ab, sofern der Stpfl. keine höheren Aufwendungen nachweist. Erfasst werden:

 

Rz. 19

Der Pauschbetrag beträgt seit Vz 2002 nur noch 36 EUR. Er verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (S. 2 ). Bei alleinstehenden Personen, die nach § 32a Abs. 6 EStG noch mit dem Splittingtarif besteuert werden (Verwitweten-/Gnadensplitting, vgl. § 32a EStG Rz. 23ff.), werden die Beträge ab Vz 1990 nicht mehr verdoppelt.

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